Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

6. Schweiz. 
5. Jan. (Genf.) Der päßpstliche Nuntius überreicht dem Bundesrathe 
14. 
16. 
eine Beschwerdenote gegen die Regierung von Genf, weil diese seine 
Proteste wider das Genfer Gesetz betr. die religiösen Genossen- 
schaften nicht beantwortet habe. Der Bundesrath übermacht den Pro- 
test der Genfer Regierung zur Verantwortung, und diese antwortet, 
sie habe die Proteste des Nuntius einfach ad acta gelegt, weil sie 
„die Intervention des hl. Stuhls für ein so schweres Attentat auf 
die Unabhängigkeit ihres souveränen Staates erachtet habe, daß Still- 
schweigen ihr als die würdigste Antwort erschienen sei.“ 
„ (Wallis.) Der Bundesrath beschließt in Folge von Beschwerden 
gegen die Regierung des Cantons Wallis wegen Lehrthätigkeit von 
Jesuiten an öffentlichen Lehranstalten ihres Cantons, nachdem diese 
ausweichend geantwortet hat: 
„der Walliser Regierung die ernstliche Erwartung auszusprechen, daß sie 
endlich diese Umgehung von Bundesvorschriften, wo und wie sie versucht 
werden wolle, nicht mehr dulden werde. Sollten sich trotzdem ähnliche Be- 
schwerden erneuern, so werde der Bundesrath annehmen müssen, daß es dem 
Staatsrath von Wallis entweder am guten Willen oder an der Macht mangle, 
diesen Uebelständen zu begegnen, für welchen Fall er sich die nähere Unter- 
uchung durch einen eidgenössischen Commissär und die geeigneten weiteren 
aßnahmen vorbehalte.“ 
„ (Genuf.) Der kath. Generalvicar Dunoyer und 44 kath. Geist- 
liche des Kantons protestiren in einer Zuschrift an den Gr. Rath 
gegen den dem Gr. Nath vorliegenden Gesetzesentwurf betr. Organi- 
sation der kath. Kirche im Kanton Genf, indem sie schon zum voraus 
„ihre Mitwirkung zu jedwedem Versuch einer kirchlichen Organisation, 
welche nicht in Uebereinstimmung mit dem Papste getroffen würde, 
verweigern."“ 
„ (Genf.) Der Papst ernennt den Genfer Pfarrer und Bischof 
von Hebron i. p. inf. in Anbetracht der „Nöthe, in welchen sich die 
christliche Sache im Genfer Gau, gewöhnlich Kanton genannt, befindet" 
aus eigener Machtvollkommenheit und ohne sich darüber vorher weder
	        
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