Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Schweiz. 387 
mit der Genfer Regierung, noch mit dem schweiz. Bundesrathe ins 
Benehmen gesetzt zu haben, zum apostolischen Vicar des Genfer Gau's 
oder sog. Kantons mit allen Rechten eines wirklichen Bischofs von 
Genf und ruft dadurch selbst den schwersten Conflict mit der Staats- 
gewalt des Kantons Genf und der schweiz. Eidgenossenschaft hervor. 
27.— 29. Jan. Conferenz der sog. Baseler Diöcesanstände in Solothurn. 
Dieselbe besteht aus den Abgeordneten der (liberalen) Regierungen von 
Bern, Aargau, Thurgau, Solothurn und Baselland und (der ultra- 
montanen) Luzern und Zug und beschließt nach dem Antrage Bern's 
die Amtsentsetzung des Bischofs von Basel, erläßt eine Procla- 
mation an das kath. Volk der 7 Kantone und läßt durch die Solo- 
thurner Regierung das Domcoapitel auffordern, nach den Bestim- 
mungen des Vertrags betr. Errichtung der Diöcese innerhalb 14 Tagen 
und unter Mitwirkung der Vertreter der 7 Regierungen einen den 
Kantonen genehmen Bisthumsverweser ad interim zu ernennen, indem 
sie jenem zum Voraus 3 höäöhere Geistliche als personae gratae 
bezeichnet. 
Beschlüsse der Diöcesanconferenz: „1. Die dem h. Bischofe Eu- 
genius Lachat von Mervelier (Bern) unterm 30. November 1863 ertheilte 
Bewilligung zur Besitzergreifung des bischöflichen Stuhles der Diöcese Basel 
wird zurückgezogen und damit die Amtserledigung ausgesprochen. 2. Es 
wird dem Herrn Eugen Lachat die Ausübung weiterer bischöflicher Functionen 
in den Kantonen untersagt und es ist an dieselben die Einladung zu erlassen, 
für einstweilen die bischöflichen Einkünfte nicht mehr auszurichten, beziehungs- 
weise in den Kantonen, in denen die Diöcesanfonds nicht mit dem Staats- 
gute vereinigt sind, die betreffenden Fundationen mit Segquester zu belegen. 
3. Die Regierung von Solothurn wird eingeladen, dem Herrn Eugen Lachat 
die Amtwohnung im bischöflichen Palaste mit einer entsprechenden Räumungs- 
frist zu künden und für Uebergabe des dem Bisthum Basel angehörigen In- 
ventars besorgt zu sein. 4. Das DomcMapitel wird eingeladen, nach Mitgabe 
des Grundvertrages zwischen den Diöcesanständen über die Bisthums-Errich- 
tung vom 28. März 1828, Art. 3, und des päpstlichen Exhortations-Breve's 
vom 15. Sept. 1828, sowie des Conferenzbeschlusses vom 21. October 1830 
innerhalb 14 Tagen vom Tag der Mittheilung dieser Schlußnahme an einen 
den Kantonen genehmen Bisthumsverweser ad interim zu ernennen. 5. Die 
fünf Diöcesanregierungen werden sofort Verhandlungen über Revision des 
Diöcesanvertrages eröffnen, und dazu auch die hohen Regierungen der Kan- 
tone Zürich, Baselstadt, Schaffhausen, Tessin und Genf für ihre katholische 
Bevölkerung einladen. 6. Von diesen Beschlüssen ist dem hohen Bundesrath 
für sich und zur diplomatischen Eröffnung an den päpstlichen wüpl Mit- 
theilung zu machen. 7. Die Conferenz vertagt sich zur Entgegennahme der 
Schlußnahme des Domcapitels und zur Behandlung weiterer Geschäfte bis 
14. Februar nächsthin." 
Proclamation der Diöcesanconferenz an das kath. Volki: 
„ .. Der hochw. Bischof Lachat, im Auslande erzogen, mit unsern schwei- 
zerischen Einrichtungen gar nicht bekannt, versteht unsere Verhältnisse nicht 
und läßt sich gänzlich durch fremde Einflüsse leiten. Wir haben alle gütlichen 
Mittel erschöpft, um mit ihm im Frieden zu leben. Er hat uns in allen 
Fragen stets ein entschiedenes „Nein“ entgegengesetzt, und wenn wir uns 
endlich zu andern Maßnahmen veranlaßt sehen, so geschieht es aus der tiefsten 
Ueberzeugung, daß der bisherige Zustand unhaltbar geworden, und indem 
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