Schweiz. 389
richtet. Glaubt denen, die das sagen, nicht, Mitbürger! denn sie reden Un-
wahrheit! Wenn wir den katholischen Glauben antasten wollten, so würden
wir gewiß nicht so lange die äußerste Nachsicht und Milde geübt und jetzt
Schritte eingeleitet haben, um sofort Verhandlungen über Revision des Bis-
thumsvertrags zu eröffnen, und um durch den Domsenat einen Bisthumsver-
weser bezeichnen zu lassen. Mit ruhigem Gewissen appelliren wir an das
katholische Volk der Diöcese Basel, an unsere Miteidgenossen, an das katho-
lische Volk der übrigen Schweiz und des Auslandes! Unser katholisches
Volk soll bei seinem alten Glauben verbleiben, mögen andere Völker diese
oder jene Satzungen annehmen. Wir wollen aber auch den Frieden in der
Diöcese und in unserm theuren Schweizerland unter einem Bischof gewahrt
wissen, der die Ueberlieferungen eines sel. Bischofs Salzmann und Arnold
aufrecht erhält. Gott segne undoschütze das Vaterland."
Die Regierungen von Luzern und Zug, die dem Beschlusse gegen
Bischof Lachat nicht zugestimmt haben, beschließen, denselben nach wie
vor als ihren Bischof anzuerkennen.
1. Febr. (Genf.) Gr. Rath: beginnt die Berathung des sog. kath. Cult-
gesetzes. Der Antrag der Commission hat folgenden Wortlaut:
„Art. 1. Die Pfarrer und Vicare werden von den in den kantonalen
Wahllisten eingeschriebenen katholischen Bürgern ernannt. Sie werden vom
Staate besoldet. Sie sind abberufbar. Art. 2. Nur der vom Staat an-
erkannte Diöcesanbischof kann in den Gränzen des GGefes die Jurisdiction
und bischöfliche Verwaltung ausüben. Art. 3. Das Gesetz bestimmt die An-
zahl und die Größe der Gemeinden, die Form und die Bedingungen der
Wahl der Pfarrer und der Vicare, ihren beim Amtsantritt zu leistenden
Eid, die Art und Weise ihrer Abberufung, die Organisation des mit der
zeitlichen Verwaltung beauftragten Kirchenraths, sowie die Sanctionen der
ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. Art. 4. Die Art. 130 und. 133
der Verfassung von 1849 und alle diesem Gesetz entgegengesetzten Bestim-
mungen sind aufgehoben. Uebergangsbestimmungen. Die gegenwärtig im
Amte befindlichen und nach früherem Modus ernannten Pfarrer und Vicare
sind der Wahl nicht unterworfen. Alle andern Vorschriften des Gesetzes
sind auf sie anwendbar.“
Der alte Radicale Fazy trägt im Gegensatz gegen den Entwurf
auf Trennung zwischen Staat und Kirche an.
2. „ (Genf.) Als Antwort auf den Entwurf eines Organisationsge-
setzes des kath. Cultus läßt sich der Abbé Mermillod in allen kath.
Kirchen des Kantons als apost. Vicar (Bischof) für den Kanton Genf
proclamiren. Durch dieses Zusammentreffen der practischen und der
theoretischen Seiten des Conflicts zwischen Staat und Kirche in Genf
erhalten die Vorgänge für die ganze Schweiz und für das Ausland
eine erhöhte Wichtigkeit. Der Genfer Staatsrath beräth über gegen
Mermillod zu ergreifende Maßregeln: ein Antrag auf sofortige Ver-
haftung desselben dringt nicht durch und es wird beschlossen, sich zu-
nächst mit dem schweiz. Bundesrath ins Benehmen zu setzen.
4. „ (Solothurn.) Das Domcoapitel der Diöcese tritt in Solothurn
zusammen, um über die Zumuthung der Diöcesanregierungen, an die
Stelle des von ihnen abgesetzten Bischofs Lachat einen Generalvicar
zu wählen, zu berathen. Bischof Lachat, der an den Verhandlungen