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Schweiz.
dagegen stattgefunden hätte, über die Gränze bringen läßt. Derselbe
läßt sich zunächst in Fernex nieder.
Beschluß des Bundesrathes: „Der schweizerische Bundesrath hat
nach Einsicht eines Breve des heiligen Stuhls vom 16. Januar 1873, wel-
ches den Genfer Bürger Hrn. Kaspar Mermillod zum apostolischen Vicar
für den Kanton Genf ernennt; in Erwägung, daß diese Ernennung die Tren-
nung der katholischen Kirche des Kantons Genf vom schweizerischen Bisthum,
zu welchem sie seit 1820 gehört und die Zerstückelung des Bisthums zur
Folge hat; in Erwägung, daß eine solche im Widerspruch gegen den Willen
der bürgerlichen Gewalt getroffene Maßregel gemäß Erklärung des Bundes-
raths an den Geschäftsträger des heil. Stuhls vom 11. Februar 1873 null
und nichtig ist; in Erwägung, daß der Titular des apostolischen Vicariats,
nachdem er ausgefordert worden zu erklären, ob er ungeachtet des Entscheids
des Bundesraths und des Staatsraths von Genf seine Functionen auszuüben
gedenke, erklärt hat, diese Verrichtungen ausüben zu wollen; in Erwägung,
daß Hr. Kaspar Mermillod damit, obgleich schweizerischer Bürger, eine Mission
des heil. Stuhles unter Mißachtung eines regelmäßigen Beschlusses, welchen
die Behörden im Interesse der Eidgenossenschaft und zum Zweck der Hand-
habung von Ruhe und Ordnung fassen mußten, angenommen hat; — nach
Einsicht des Art. 90 Ziff. 8 und 10 der Bundesverfassung beschlossen: Art. I.
Solange Hr. Kaspar Mermillod von Carouge im Kanton Genf nicht aus-
drücklich darauf verzichtet, vom heiligen Stuhl entgegen den Beschlüssen der
Bundes= und Kantonsbehörden ihm übertragene Functionen auszuüben, ist
ihm der Aufenthalt auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft
untersagt. Art. II. Dieses Verbot fällt mit dem Tage dahin, an welchem
Hr. Mermillod dem Bundesrath oder dem Staatsrath von Genf die Erklä-
rung abgeben wird, daß er auf jegliche vom heil. Stuhl entgegen den Schluß-
nahmen der Bundes= und Kantonalbehörden übertragene Verrichtung verzichte.“
18. Febr. (Solothurn.) 70 kath. Geistliche des Kantons erklären der
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Regierung mit ihren Namensunterschriften, daß sie die Amtsentsetzung
des Bischofs Lachat nicht anerkennen und den Verkehr mit demselben
nicht abbrechen (sog. Fulenbacher Adresse).
„ Der abgesetzte Bischof Lachat von Solothurn sendet den Diöcesan-
regierungen seinen diesjährigen Fastenhirtenbrief zur Placetirung zu,
wie wenn nichts vorgefallen wäre. Die Regierungen legen denselben
ad acta, verbieten aber übereinstimmend ihrer kath. Geistlichkeit, den-
selben von den Kanzeln zu verkünden.
„ (Genf.) Gr.-Rath: genehmigt das sog. kath. Cultusgesetz auch
in dritter Lesung mit 78 gegen 8 Stimmen, so daß nur noch die
Volksabstimmung über dasselbe aussteht, und geht über die Prote-
station des Bischofs Mermillod's, des Generalvicars Dunoyer Namens
der kath. Geistlichkeit und der Maires der kath. Gemeinden des Kan-
tons mit 90 gegen 6 Stimmen zur Tagesordnung über.
„ (Thurgau.) Gr.-Rath: billigt die Schritte der Regierung in
der Angelegenheit des Bischofs Lachat mit 75 gegen 14 Stimmen.
„ Die kath. Geistlichkeit der Diöcese Solothurn verliest größerentheils
den Hirtenbrief des abgesetzten Bischofs Lachat und geht damit vom
passiven zu activem Widerstande über. — In Olten (Solothurn) be-