Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Dänemark. 47 
besteht aus der eigentlich ministeriellen (nationalliberalen) und der Mittel- 
partei. 13 Mitglieder fehlen bei der Abstimmung. 
31. März. Die Führer der Socialdemocraten werden in Folge der Vor- 
gänge des vergangenen Jahres gerichtlich theils zu Strafarbeit von 
4 bis 6 Jahren, theils zu hohen Gefängnißstrafen verurtheilt. Die 
Verurtheilten appelliren an das höchste Gericht. 
2. April. Landsthing: genehmigt mit 44 gegen 8 Stimmen eine Mdresse 
an den König, in welcher gegenüber dem Mißtrauensvotum des Folke- 
things wider das Ministerium Holstein der selbständige Standpunkt 
des Landsthings entschieden betont wird. 
4. „ Antwort des Königs auf die Adressen beider Thinge. Der König 
erklärt seinerseits, daß die Adresse des Volksthings aus einem Ver- 
kennen der verfassungsmäßigen Grundgesetze hervorgegangen sei; nach 
der Ueberzeugung des Königs habe dieses Verkennen die wesentliche 
Veranlassung dazu gegeben, daß die Hoffnung auf ein fruchtbares 
Zusammenwirken zwischen Regierung und Landesvertretung getäuscht 
worden sei. Der König habe den festen Willen, die ruhige Entwick- 
lung des Landes zu wahren. Mit der Adresse des Landsthings er- 
klärt der König sein Einverständniß und gibt der Hoffnung Ausdruck, 
daß das Werk der Gesetzgebung durch ein entgegenkommendes Zusam- 
menwirken beider Häuser der Landesvertretung gefördert werden möge. 
9. Die vereinigte Linke richtet eine Art Manifest an ihre Wähler. 
Das Manifest zeigt, was die Absicht der Linken ist, und den festen Willen, 
dieselbe mit Hülfe des Volkes zur Thatsache zu machen. Es heißt im Mani- 
fest zuvörderst: daß die Bestrebungen der Linken, zeitgemäße Reformen in 
manchen Theilen der Gesetzgebung herbeizuführen, an dem Widerstande des 
jetzigen Ministeriums gescheitert seien. Daß ein prinzipieller Widerstreit zwi- 
T en den Anschauungen der zweiten Kammer und des Ministeriums bestehe, 
sei von diesem wiederholt eingeräumt worden. Ein solcher Zustand sei aber 
in einer constitutionellen Monarchie ein Ding der Unmöglichkeit, und dem 
müsse ein Ende gemacht werden, entweder durch Auflösung des Folkethings 
und Ausschreibung neuer Wahlen, oder dadurch, daß der König ein Mini- 
sterium verabschiede, welches im Widerstreit stehe mit dem Folkething, und 
aß er ein anderes nehme, welches mit jenem übereinstimme. Welches von 
beiden Mitteln der König im vorliegenden Fall wählen müsse, darüber habe 
das Folkething dem König keinen Rath zu geben, sondern es hatte nur die 
Pflicht, den König von dem bestehenden Conflict in Kenntniß zu setzen. 
Nun habe der König geantwortet nach dem ihm von seinen verantwortlichen 
Ministern selbst gegebenen Nath. Es sei jetzt klar, daß das Ministerium 
das Prinzip des Grundgesetzes bestreite, nämlich daß die Selbstregierung des 
Volks unter Anerkennung der grundgesetzmäßigen Rechte des constitutionellen 
Königs der Grundgedanke der Verfassung sei, ohne dessen Verwirklichung 
der Wille des Volks nicht werde durchdringen können. Es müsse also zum 
Kampf kommen, und zwar zum Kampf auf den Wahltribünen; dort müsse 
das Volk sich einfinden, um für die Bewahrung des Grundgesetzes einzutreten. 
2. Mai. Folkething: die Linke beantragt die Verwerfung des Budgets 
für 1874. Eine Anzahl ihrer eigenen Mitglieder will aber doch nicht 
so weit gehen und so wird der Antrag mit 61 gegen 39 Stimmen 
verworfen. 
  
 
	        
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