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Rußland.
Wasser und zu Lande sicherzustellen“, während die in dem Art. 5 enthal-
tenen Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Amu-Darja „so lange uner-
läßlich sind, bis die chiwesischen und bocharischen Nomaden ihren räuberischen
Unternehmungen entsagen und die Schifffahrt auf dem Flusse nicht mehr
zu deren Ausführung benutzen.“" Was das Verbot des Asyl-Rechtes in
Artikel 16 anbelangt, so hat die „Erfahrung der Vergangenheit die Noth-
wendigkeit der Aufnahme des Artikels 16 dargethan, da Chiwa eine bereite
Zufluchtsstätte für alle Criminalverbrecher war, die aus unserem Gebiet flüch-
teten." Artikel 17 macht der Knechtschaft und dem Selavenhandel in Chiwa
ein Ende. Art. 18 endlich fixirt die Höhe, die Termine und den Modus
der Contributionszahlung, „wobei natürlich nicht so sehr die Wiedererlan-
gung der von uns getragenen Kosten als vielmehr eine empfindliche Be-
strafung Chiwa's maßgebend war.“ Das Exposé des Reg.-Anz.“ schließt
mit den Worten: „Wenn es so mit der Zeit gelingt, die Turkmenen zu
bezähmen, an eine friedliche Lebensweise zu gewöhnen und die Gewalt des
Chans über dieselben zu festigen, so ist die schwierige Aufgabe des Schutzes
unserer Unterthanen, die Entwicklung des Handels und gleichzeitig die Auf-
rechthaltung der für uns erwünschten Selbständigkeit Chiwa's gelöst.“"
29. Dec. Schluß der Verhandlungen des Reichsraths über die Einführung
der allg. Dienstpflicht, so daß dem dießfälligen Erlasse Seitens des
Kaisers nichts mehr im Wege steht.
Ueber die Hauptpunkte des Gesetzes waren die entscheidenden Factoren
längst einig. Dagegen machte in der letzten Zeit die Frage der Verkürzung
der Dienstzeit nach Maßgabe der wissenschaftlichen Qualification des Dienst-
pflichtigen noch Schwierigkeiten. Die Vergünstigung zur abgekürzten Dienst-
zeit wird nach den nunmehrigen Beschlüssen des Reichsraths nur durch eine
erhöhte wissenschaftliche Qualification erworben. Es gibt drei Rangstufen
der Dienstabkürzung. Die beiden ersten Classen werden eo ipso erworben
durch die Absolvirung gewisser Unterrichtscurse; die Qualification zur dritten
Classe muß dagegen durch ein Examen nachgewiesen werden. Die Vergünsti-
gung zum abgekürzten Dienst erster und zweiter Classe tritt auch ein, ohne
daß sich der Dienstpflichtige freiwillig zu stellen braucht. Er kann es auf
die Aushebung und Ausloosung ankommen lassen, nur dauert dann, wenn
er wirklich eintreten muß, die Dienstzeit dreimal so lang, d. h. stellt er sich
freiwillig, so dient der Qualificirte erster Classe 3, der zweiter Classe 6 Mo-
nate, läßt er es auf die Ziehung ankommen, 9 resp. 18 Monate. Die Quali-
fication erster Classe wird erworben durch Absolvirung der Universitätsstudien
oder solcher Lehrcurse, welche mit den Universitätsstudien rangiren, z. B. die
höheren Curse in der Rechtsschule, im Lyceum 2c. Die Qualification zweiter
Classe dagegen erwirbt ein Militärpflichtiger durch Absolvirung eines sechs-
jährigen Gymnasialcurfus oder was dem gleich steht. Die Qualification
entspricht sonach im allgemeinen derjenigen der aus unsern Schulanstalten
hervorgegangenen Freiwilligen in Deutschland. Wer nicht die Qualification
sub 1 und 2 durch Zeugnisse nachweisen kann, muß, wenn er auf eine Ab-
kürzung seiner Dienstzeit rechnet, sich einer Prüfung unterwerfen, welche nach
bestimmten Anforderungen normirt ist, und ein Anrecht auf nur zweijährigen
Dienst gibt. Die Reservezeit beträgt in allen drei Classen nur zehn Jahre,
so daß überhaupt der Oualificirte erster Classe 10 Jahre 3 Monate, der
OQualificirte zweiter Classe 10 Jahre 6 Monate und der dritter Classe 12
Jahre zu dienen hat. Während der Reservezeit sind die Dienstpflichtigen
aller drei Classen zur Officiersqualification berechtigt, welche (wie überhaupt
der Mltieiersstanh den persönlichen Adel und einen entsprechenden Rang im
Civildienst verleiht. Nur macht auch hier der Dienstpflichtige dritter Classe
eine Ausnahme, indem die Pflichtigen erster und zweiter Classe sofort nach
abgelaufener Dienstpflicht zum Lieutenant befördert werden, während der