Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
beschlossene und vom Bundesrath genehmigte Abschaffung der (particu- 
laristischen) itio in partes in der Reichsverfassung. 
25. Febr. (Preußen.) Abg.-Haus: stimmt in fortgesetzter Berathung 
 
 
 
des Budgets der vom Finanzminister am 20. d. M. beantragten 
außerordentlichen Schuldentilgung im Betrage von 20 ½ Mill. Thlrn. 
zu und genehmigt, dem Begehren des Cultministers Falk entsprechend, 
gegen die Stimmen der Fortschrittspartei die Budgetposition für den 
Ober-Kirchenrath. 
Der Cultminister erklärt es rundweg für eine irrige Ansicht, daß, wenn 
die Position gestrichen werde, der Ober-Kirchenrath einfach fortfalle und seine 
Obliegenheiten an das Cultministerium übergehen würden. „Es würde Ihnen 
auch hier wieder gehen, wie es Ihnen mit dem Streichen der 500 Thlr. 
für die Heidenmission ergangen ist. Sämmtliche Mitglieder des Oberkirchen- 
raths würden sich von Rechtswegen das erstreiten, was Sie ihnen gestrichen 
haben. Und so habe ich das Recht zu behaupten: Sie würden Ihr Ziel nicht 
erreichen, sondern nur die Verwirrung befördern.“ 
26.   „ (Deutsches Reich.) Der Kaiser beruft den Reichstag auf den 
12. März, so daß wiederum Reichstag und preußischer Landtag 
nebeneinander tagen werden und zwar, wie bereits vorauszusehen ist, 
längere Zeit. 
„ (Deutsches Reich.) Tabacksteuer-Commission: stellt ihren Be- 
richt an den Bundesrath betr. die Erhöhung der Tabacksteuer, um 
die Salzabgabe damit zu ersetzen, fest: 
Derselbe geht von der Fixirung der Gesammteinnahme aus der Salz- 
steuer mit 12¾ Mill. Thlrn. aus und führt dann zu dem Nachweis, daß 
die Erhöhung der Tabackssteuer in erster Linie geeignet sein würde, ein Aequi- 
valent für die Salzsteuer zu sein. Der Gesetzentwurf, welcher über die 
Tabacksteuer unterbreitet wird, schlägt vor, daß von einem Zeitpunkte noch 
im Laufe dieses Jahres ab an Eingangsabgabe zu erheben ist vom Centner: 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel 14 Thlr.; 2) fabricirter Taback: 
Cigarren und Cigarretten 30 Thlr., anderer 20 Thlr. Die Taravergütungs- 
bestimmungen werden beibehalten. Sodann wird eine Gewichtssteuer von 8, 
beziehentlich 6 Thlru. für 1 Ctr. getrockneten, unfermentirten Taback fest- 
gesetzt. Der Tabackspflanzer muß die Lage und Größe der bepflanzten Grund- 
stücke bei der Steuerbehörde anmelden und für die Vorführung des Tabacks 
zur Verwiegung haften. 
„ (Sachsen.) II. Kammer: Der Cultminister erklärt in Folge 
einer Interpellation, daß die Regierung es abgelehnt habe, der Publi- 
cation des Unfehlbarkeitsdogma's das staatliche Placet zu ertheilen und 
anerkennt ausdrücklich, daß die katholischen Schulen ganz ebenso unter 
Staatsaufsicht stehen, wie die evangelischen. 
I. Kammer: v. Erdmannsdorf erstattet Namens der Finanzdepu- 
tation einen Bericht, in dem er das schwindelhafte Treiben mit Eisen- 
bahnconcessionen, das auch in Sachsen herrsche, enthüllt. 
„ (Braunschweig.) Landesversammlung: spricht sich mit allen 
gegen 1 Stimme für die Ausdehnung der Rechtscompetenz des Reiches aus. 
27.   „ (Preußen.) Abg.-Haus: genehmigt in 1. und 2. Lesung der 
zweiten Berathung die durch die kirchenpolitischen Gesetzentwürfe noth-