Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  34.  437

des  Betriebsinhabers  oder  der  nach  §  21  Abs.  2  des  Gesetzes  zur  Kontrolle  bestellten  Sachverständigen
  darüber  endgültig  zu  entscheiden,  ob  die  in  einem  Betriebe  anstatt  der  vom
Bundesrate  aufgestellten  Musterbücher  geführten  Bücher  eine  genügende  Ubersicht  gewähren.

2.

Die  Anzeige  der  Herstellung  von  Haustrunk  gemäß  §  11  Abs.  3  des  Gesetzes  ist

nach  Maßgabe  des  beigefügten  Musters  schriftlich  zu  erstatten;  die  Ortspolizeibehörde  kann  -
die  Eintragung  in  Listen  gestatten,  die  dem  Muster  nachgebildet  und  an  geeigneten  Stellen

aufzulegen  sind.

Die  Anzeige  soll  spätestens  eine  Woche  vor  Beginn  der  Herstellung  des  Haustrunkes
erstattet  werden.  «

München,  den  19.  Juli  1909.
v.  Brettreich.

Anlage  zu  Ziffer  2  der  Ministerialbekanntmachung
zu  §  11  Abs.  3  des  Reichsweingesetzes.

Anzeige  der  Herstellung  von  Haustrunk.

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*  Vor
erstat-  Beruf'  gohnung  Maß.der  einzelnen  Stoffe
tung  eru  angabe)

 

Wo?

(Ort,  Straße  Lausnummer,
HausnummerRaum

Wanunn:

 

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Unterschrift  des  Anzeigenden.