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des Betriebsinhabers oder der nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Kontrolle bestellten Sachverständigen
darüber endgültig zu entscheiden, ob die in einem Betriebe anstatt der vom
Bundesrate aufgestellten Musterbücher geführten Bücher eine genügende Ubersicht gewähren.
2.
Die Anzeige der Herstellung von Haustrunk gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist
nach Maßgabe des beigefügten Musters schriftlich zu erstatten; die Ortspolizeibehörde kann -
die Eintragung in Listen gestatten, die dem Muster nachgebildet und an geeigneten Stellen
aufzulegen sind.
Die Anzeige soll spätestens eine Woche vor Beginn der Herstellung des Haustrunkes
erstattet werden. «
München, den 19. Juli 1909.
v. Brettreich.
Anlage zu Ziffer 2 der Ministerialbekanntmachung
zu § 11 Abs. 3 des Reichsweingesetzes.
Anzeige der Herstellung von Haustrunk.
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Unterschrift des Anzeigenden.