44 Das deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 18.)
abgelegt hatten, Dispensationen zuzulassen, dürsten dafür sprchen, eine gleiche
Behandlung auch den in ähnlicher Lage befindlichen, seit 1874 zugegangenen
Geistlichen, bezw. Candidaten des zeistlichen Amtes, zu Theil werden zu lassen.
Die Milwirkung, welche die kirchliche Oberbehörde des katholischen Religionstheils
für den Vollzug eines der Vorlage entsprechenden Gesetzes zu leisten
erklärt hat, ist selbstverständlich (und nach ausdrücklicher dießfälliger Aenßerung
jener Behörden) auch auf die Uebergangsbeslimmung, in welcher der
Inhalt des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Februar 1874 wieder *
ist, in dem Sinne zu beziehen, daß der Nac suchung der Dispensation durch
die betreffenden Geistlichen von Seiten der nre bohe ein Hinderniß
nicht allein nicht in den Weg gelegt, sondern dieselbe schlechthin für zulässig
erklärt wird. Nachdem durch die in Artikel I und II des Entwurfs getroffenen
Vorkehrungen der dem Staate zukommende Einfluß auf die wissenschaftliche
Vorbildung der Geistlichen der evangelisch-protestantischen und
römisch-katholischen Kirche hinreichend gewahrt erscheint, so darf man sich
der Hoffnung hingeben, daß die munmehr zulässig erscheinende Erleichterung
der bisherigen Bedingungen der Vorbildung und die Beseitigung bisheriger
Hemmnisse der Ansübung kirchlicher Functionen einem personellen Mangel
an der Pastoration hinreichend vorbeugen werden.“
18. Jannar. (Deutsches Reich.) Bundesrath: Bericht des
Justizansschusses über den Entwurf eines Gesetzes wegen Vollstreckung
der Freiheitsstrafen. Derselbe berücksichtigt die Anträge des
Reichstages auf Erlassung eines solchen Gesetzes, die Vorprüfung
des ursprünglichen Entwurfs durch practische Gefängnißbeamte und
die Arbeiten des Justizausschusses im Frühjahr und Herbst v. J.
Der Entwurf ist vielfach abgeändert. Ueber die großen und allgemeinen
Züge, in denen sich die Arbeiten des Ausschusses bewegt
haben, entnehmen wir dem Ausschußberichte folgendes:
„Die principielle Frage, ob es sich überhaupt empfehle, die Velinmungen
über den Strafvollzug gesehlich zu regeln, wurde von dem Bevollmächtigten
für Braunschweig angeregt! und unter Unterstüpung des Bevollmächtigten
für Rudolstadt verneint. Der Wunsch des Reichstages allein —
so wurde ausgeführt — könne die Erlassung eines solchen Gesepes nicht
wohl motiviren; Gründe der legislativen Politik sprächen gegen den Entwurf.
Die Regierungen hätten keinen Anlaß, sich selbst durch Geset zu
vinculiren. Ferner enthalte der Entwurf fast nur reglementarische Vorschriften
und gang specielle in die Hausordnung gehörige Dinge. Es sei
an sich bedenklich, dergleichen gefehlich zu fixiren und damit jede Aenderung
zu erschweren oder unmöglich zu machen. Wolle man gleichwohl ein Gesetz
erlassen, so könne sich dasselbe, da das Wesentliche in dem Strafgesehbuche
gegeben sei, auf wenige Punkte beschränken. Wichtiger sei zunächst eine Revision
des Strafsystems Von anderer Seite wurden diese Bedenken nicht
getheilt. Man wies darauf hin, daß das Bedürfniß, die Vorschriften über
den Vollzug der Freiheitsstrafen einheitlich zu regeln, immer mehr sich geltend
gemacht habe, daß diesem Bedürfniß nicht anders als durch Aufstellung
gewisser allgemeinen seichlichen Grundzüge genügt werden könne, daß der
Entwurf bestrebt sei, den einzelnen Regierungen und den Gefängnißverwaltungen
die ihnen nokhwendige Freiheit für die den örllichen Verhältnissen
entsprechende Ausfüllung des vom Entwurf gebotenen Nahmens zu belassen,
daß man aber in dieser Richtung nicht wohl weiter gehen könne, ohne das