Full text : Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

44  Das  deulsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Jan.  18.)

abgelegt  hatten,  Dispensationen  zuzulassen,  dürsten  dafür  sprchen,  eine  gleiche
Behandlung  auch  den  in  ähnlicher  Lage  befindlichen,  seit  1874  zugegangenen
Geistlichen,  bezw.  Candidaten  des  zeistlichen  Amtes,  zu  Theil  werden  zu  lassen.
Die  Milwirkung,  welche  die  kirchliche  Oberbehörde  des  katholischen  Religionstheils
  für  den  Vollzug  eines  der  Vorlage  entsprechenden  Gesetzes  zu  leisten
erklärt  hat,  ist  selbstverständlich  (und  nach  ausdrücklicher  dießfälliger  Aenßerung
  jener  Behörden)  auch  auf  die  Uebergangsbeslimmung,  in  welcher  der
Inhalt  des  Artikels  4  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1874  wieder  *
ist,  in  dem  Sinne  zu  beziehen,  daß  der  Nac  suchung  der  Dispensation  durch
die  betreffenden  Geistlichen  von  Seiten  der  nre  bohe  ein  Hinderniß
nicht  allein  nicht  in  den  Weg  gelegt,  sondern  dieselbe  schlechthin  für  zulässig
erklärt  wird.  Nachdem  durch  die  in  Artikel  I  und  II  des  Entwurfs  getroffenen
  Vorkehrungen  der  dem  Staate  zukommende  Einfluß  auf  die  wissenschaftliche
  Vorbildung  der  Geistlichen  der  evangelisch-protestantischen  und
römisch-katholischen  Kirche  hinreichend  gewahrt  erscheint,  so  darf  man  sich
der  Hoffnung  hingeben,  daß  die  munmehr  zulässig  erscheinende  Erleichterung
der  bisherigen  Bedingungen  der  Vorbildung  und  die  Beseitigung  bisheriger
Hemmnisse  der  Ansübung  kirchlicher  Functionen  einem  personellen  Mangel
an  der  Pastoration  hinreichend  vorbeugen  werden.“

18.  Jannar.  (Deutsches  Reich.)  Bundesrath:  Bericht  des
Justizansschusses  über  den  Entwurf  eines  Gesetzes  wegen  Vollstreckung
  der  Freiheitsstrafen.  Derselbe  berücksichtigt  die  Anträge  des
Reichstages  auf  Erlassung  eines  solchen  Gesetzes,  die  Vorprüfung
des  ursprünglichen  Entwurfs  durch  practische  Gefängnißbeamte  und
die  Arbeiten  des  Justizausschusses  im  Frühjahr  und  Herbst  v.  J.
Der  Entwurf  ist  vielfach  abgeändert.  Ueber  die  großen  und  allgemeinen
  Züge,  in  denen  sich  die  Arbeiten  des  Ausschusses  bewegt
haben,  entnehmen  wir  dem  Ausschußberichte  folgendes:

„Die  principielle  Frage,  ob  es  sich  überhaupt  empfehle,  die  Velinmungen
  über  den  Strafvollzug  gesehlich  zu  regeln,  wurde  von  dem  Bevollmächtigten
  für  Braunschweig  angeregt!  und  unter  Unterstüpung  des  Bevollmächtigten
  für  Rudolstadt  verneint.  Der  Wunsch  des  Reichstages  allein  —
so  wurde  ausgeführt  —  könne  die  Erlassung  eines  solchen  Gesepes  nicht
wohl  motiviren;  Gründe  der  legislativen  Politik  sprächen  gegen  den  Entwurf.
  Die  Regierungen  hätten  keinen  Anlaß,  sich  selbst  durch  Geset  zu
vinculiren.  Ferner  enthalte  der  Entwurf  fast  nur  reglementarische  Vorschriften
  und  gang  specielle  in  die  Hausordnung  gehörige  Dinge.  Es  sei
an  sich  bedenklich,  dergleichen  gefehlich  zu  fixiren  und  damit  jede  Aenderung
zu  erschweren  oder  unmöglich  zu  machen.  Wolle  man  gleichwohl  ein  Gesetz
erlassen,  so  könne  sich  dasselbe,  da  das  Wesentliche  in  dem  Strafgesehbuche
gegeben  sei,  auf  wenige  Punkte  beschränken.  Wichtiger  sei  zunächst  eine  Revision
  des  Strafsystems  Von  anderer  Seite  wurden  diese  Bedenken  nicht
getheilt.  Man  wies  darauf  hin,  daß  das  Bedürfniß,  die  Vorschriften  über
den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen  einheitlich  zu  regeln,  immer  mehr  sich  geltend
  gemacht  habe,  daß  diesem  Bedürfniß  nicht  anders  als  durch  Aufstellung
gewisser  allgemeinen  seichlichen  Grundzüge  genügt  werden  könne,  daß  der
Entwurf  bestrebt  sei,  den  einzelnen  Regierungen  und  den  Gefängnißverwaltungen
  die  ihnen  nokhwendige  Freiheit  für  die  den  örllichen  Verhältnissen
entsprechende  Ausfüllung  des  vom  Entwurf  gebotenen  Nahmens  zu  belassen,
daß  man  aber  in  dieser  Richtung  nicht  wohl  weiter  gehen  könne,  ohne  das