Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 31.) 31
mit der zweiten Verfassungsbeilage in einem unlösbaren Widerspruche steht.
den paritätischen Staat in Bayern unmöglich machen würde und daher seit-
her tatsächlich als staaatsrechtlich ungiltig angesehen wurde, da sie erst nach
Verkündigung der Verfassung vom König erlassen resp. demselben abgenötigt
wurde. Rittler verlangt nun bewissermaßen als Vorbedingung für die Be-
willigung des Kultusbudgets und als Grundlage und Norm für die An-
sätze desselben die Anerkennung der Tegernseer Erklärung als zu Recht be-
stehend von der Regierung und stellt zu diesem Ende hin an dieselbe fol-
gende zwei Fragen: „1) Ist die kgl. Staatsregierung gewillt eine
förmliche Erklärung. dahin abzugeben, daß sie die Tegernseer
Erklärung als zu Recht bestehend anerkennt? 2) Ist die königl.
Staatsregierung bereit, jene Verfügung bei der Ausführung und dem
Vollzuge der einschlägigen Verfassungsbestimmungen zur Richtschnur ihres
Verhaltens zu nehmen und als solche gelten zu lassen?" Von diesem
rein katholisch-kirchlichen Standpunkte aus wird dann das gesamte Schul-
wesen Bayerns von der Volksschule an bis hinauf zu den Uiversitäten und
werden namentlich diese letzteren einer strengen Kritik unterworfen. Die ur-
sprünglich katholischen Universitäten München und Würzburg hätten diesen
ihren stiftungsmäßigen Charakter nachgerade, was allerdings nicht geläugnet
werden kann, vollständig abgestreift. Daß eine Rückschraubung derselben
auf einen ausschließlich katholisch-kirchlichen Charakter in unserer Zeit ab-
solut nicht mehr möglich sei, scheint der Referent indeß selbst zu fühlen.
Dagegen verlangt er als Minimum im Sinne der katholischen Kirche und
des katholischen Volkes, daß „von Seite des Staates den Mitgliedern der
katholisch-theologischen Fakultät als conditio sine qua non der Ausübung
des Lehramts die Verpflichtung auferlegt werde, die kirchliche Mission nach-
zusuchen und, falls sie ihnen vorenthalten oder wieder entzogen würde, sich
des Lehrens zu enthalten; ferner, daß in der philosophischen Fakultät wenig-
stens die Fächer der Philosophie und Geschichte im Sinne und nach den
Forderungen der katholischen Kirche, also streng konfessionell besetzt und ge-
lehrt werden sollten; endlich in der juristischen Fakultät wenigstens das
Fach des Kirchenrechtes, und stellt daher an die Regierung die Anfrage, ob
und in welcher Weise sie den von seinem Standpunkte aus obwaltenden
Mißständen abzuhelfen gedenke? Weiter verlangt er, daß an den Gymnasien etc.
der Geschichtsunterricht nach Konfessionen getrennt erteilt werde, daß das
Realgymnasium in Speyer ganz aufgehoben und das Schullehrerseminar in
Bamberg wieder in ein katholisches Seminar umgewandelt werde. Bezüglich
der Schullehrerbildungsanstalten werden überhaupt starke Abstriche in Aus-
sicht gestellt. Gehässige Invectiven gegen das Papsttum und die katholische
Kirche sollen Seitens der Akademie der Wissenschaften unterbleiben; das
Postulat für die Akademie wird jedoch zu bewilligen beantragt. übrigens
ist es bemerkenswert, daß sich der Referent hinsichtlich einer großen Anzahl
der bedeutendsten Postulate die Antragstellung vorbehält. So namentlich
bezüglich der Postulate: Besoldung und Bureau-Ausgaben des Staatsmini-
fügen Wir zur Beseitigung aller Mißverständnisse über den Gegenstand und die Be-
schaffenheit des von Unseren, katholischen Unterthanen auf die Konstitution abzulegenden
Eides die Erklärung bei, daß, indem Wir Unseren getreuen Unterthanen die Konstitution
gegeben haben. Unsere Absicht nicht gewesen sei, dem Gewissen derselben im Geringsten
einen Zwang anzutun: daß daher nach den Bestimmungen der Konstitution selbst der
von Unseren katholischen Unterthanen auf dieselbe abzulegende Eid lediglich auf die
bürgerlichen Verhältnisse sich bezieht. und sie dadurch zu nichts werden verbindlich ge-
macht werden, was den göttlichen Gesetzen oder den katholischen Kirchensatzungen ent-
gegen wäre. Auch erklären Wir neuerdings, daß Konkordat, welches als Staats-
gesetz gilt, als solches angesehen und vollzogen werden soll und daß allen Behörden ob-
liegt, sich genau nach seinen Bestimmungen zu richten.