Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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treffen  über  die  etwa  wegen  Verletzung  statutarischer  Vorschriften
gegen  die  Innungsmitglieder  zu  verhängenden  Ordnungsstrafen.“
Im  scharfen  Gegensatz  hiezu  hatten  die  alten  Innungen  vor  der
Novelle  vom  Jahre  1881  als  lediglich  private  Corporationen  auch
nur  Oonventionalstrafrecht.

Die  Ordnungsstrafe  des  $  98a  Gew.-O.  ist  als  Geldstrafe
gedacht,  wie  aus  dem  dritten  Absatz  des  &  100b  Gew.-O.  sich
ergibt.  Derselbe  Paragraph  lässt  gegen  ihre  Verhängung  correcter
Weise  nur  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde,  nicht  Berufung
auf  den  Rechtsweg  zu.  Die  Einziehung  der  rechtskräftigen  Ordnungsstrafen
  erfolgt  nicht  im  civilrechtlichen  Vollstreckungsverfahren,
  sondern  auf  dem  für  die  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen
  vorgesehenen  Weg.  Eine  Umwandlung  nicht  beitreibbarer
Geldstrafen  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.

Auf  eine  reiche  Entwicklung  autonomen  Strafrechts  stossen
wir  in  den  Versicherungsgesetzen.  Als  Strafmittel  sehen  wir  hier
neben  der  Geld-(Ordnungs)strafe  auch  Einschätzung  in  eine  höhere
Grefahrenklasse  oder  Zuschläge  zu  den  Versicherungsbeiträgen  oder
Verlust  des  Stimmrechts  in  den  Generalversammlungen  (8  38a  des
revidirten  K.-V.-G.,  8  78  Z.1  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli
1884,  88  29  und  87  des  landwirthschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  5.  Mai  1886,  8  90  Abs.  1  des  Unfallversicherungsgesetzes
  für  Seeleute  vom  13.  Juli  1887),  wir  finden  neben  autonomer
  Strafgewalt  autonome  Gesetzgebungsgewalt  und  autonome
Strafgesetzgebungsgewalt,  wir  sehen  in  &  6a  K.-V.-G.,  wie  der
Erlass  der  sanctio  poenalis  dem  Erlass  der  Norm  zeitlich  vorausgehen
  kann,  und  wie  die  Norm  nicht  nur  in  generellen  Vorschriften,
  sondern  auch  in  Anordnungen  im  einzelnen  Fall  zum
Ausdruck  gelangen  kann,  und  bemerken  endlich  eine  Ausdehnung
der  autonomen  Strafgewalt  über  den  Rahmen  der  Mitglieder  der
Corporation  hinaus  auf  alle,  die  in  die  fragliche  Interessensphäre
verletzend  eingreifen.

Fast  gleichlautende  Bestimmungen  sind  in  den  $$  103  und