Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierter Jahrgang. 1888. (29)

340 Frankreich. (Juli 22.—Oktober 2.) 
des Landes zu verteidigen, und die sich nicht verführen lassen durch trüge- 
rische und lärmende Unternehmungen. Sie werden das Gefühl mit sich 
nehmen, daß die Geschicke Frankreichs unlöslich mit denjenigen der Republik 
verbunden sind. Vor einem Jahrhundert war Frankreich ebenfalls geeinigt 
in brüderlicher Umarmung, um die nationale Solidarität zu verkünden. 
Mögen dieselben Gefühle Sie auch jetzt beherrschen! Nichts könnte die fran- 
zösische Bevölkerung mehr erfreuen und das Vaterland kräftigen." 
22. Juli. Boulanger fällt in Ardeche und Dordogne bei der 
Ersatzwahl durch. 
19. August. (Boulanger.) In den Departements Nord, 
Somme und Charente-Inférieure wird Boulanger gewählt. 
Ende September. (Kriegsbudget.) Zwischen dem Kriegs- 
minister Freycinet und dem Berichterstatter für das Kriegsbudget 
kommt ein Einvernehmen zu stande, auf das hin Freycinet sich mit 
einem Abstrich von weiteren 6 Millionen, welche die Budgetposten 
für Montierung, Remonte und Pulver betreffen, einverstanden er- 
klärt. Dagegen erhält der Marineminister Krantz in einem Schrei- 
ben an die Budgetkommission die von ihm geforderten Kredite auf- 
recht und bemerkt dabei, daß es ihm schon fraglich sei, ob die be- 
reits zugestandenen Nachlässe an dem ursprünglichen Marinebudget 
sich mit seiner Pflicht gegen das Land und die Marine vertrügen. 
2. Oktober. (Fremdendekret), wonach alle Fremden, die 
in Frankreich ansässig sind, oder sich ansässig machen wollen, den 
Ortsbehörden ihre Anwesenheit anzeigen und dabei zum Nachweis 
ihres Namens, ihrer Nationalität, ihres letzten Wohnorts u. s. w. 
Papiere beibringen müssen. In den Motiven heißt es: 
Die bezüglichen statistischen Erhebungen beweisen, daß sich die schon 
sehr namhafte Zahl der Fremden in Frankreich stetig durch Einwanderung 
vergrößere. Diese Lage der Dinge hat die besondere Aufmerksamkeit der 
Regierung auf sich gezogen, welche, dem Beispiel der Mehrheit der anderen 
Nationen folgend, der Ansicht war, daß es ratsam sei, die Verwaltung in 
den Stand zu setzen, die Verhältnisse kennen zu lernen, unter welchen sich 
die Niederlassung von Personen oder Familien aus dem Auslande auf fran- 
zösischen Boden vollziehe. Das Dekret bezieht sich auf die in Frankreich be- 
reits wohnenden oder noch erst übersiedelnden Fremden. Das Reglement be- 
zieht sich nur auf Fremde, welche sich definitiv in Frankreich niederlassen 
und betrifft keineswegs diejenigen Fremden, welche sich nur vorübergehend, 
sei es wegen Geschäften, sei es zum Vergnügen, in Frankreich aufhalten. 
Der Text des Dekretes lautet: Artikel I. Jeder nicht zum Wohnsitz in Frank- 
reich berechtigte Fremde hat, wenn er sich daselbst niederzulassen gedenkt, 
innerhalb 14 Tagen nach seiner Ankunft dem Bürgermeisteramte des be- 
treffenden Niederlassungsortes folgende Erklärung abzugeben: 1. Der eigene 
Name und Vorname, sowie die Namen und Vornamen der Eltern. 2. Die 
Nationalität. 3. Datum und Ort der Geburt. 4. Letzter Aufenthaltsort. 
5. Profession oder sonstige Existenzmittel. 6. Namen und Alter der Frau, 
sowie der etwaigen minderjährigen Kinder. Diese Legitimationspapiere müssen 
der Erklärung beigefügt sein, besitzt der Fremde diese Papiere nicht, so kann
	        
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