XV.
Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
1. Die Türkei.
Mitte Februar. (Die Suezkanal-Konvention) wird vom
Sultan unterzeichnet und der nunmehrige Text dem französischen
Botschafter in Konstantinopel, Grafen Montebello, eingehändigt.
Die nach zweimonatlichem Studium türkischerseits gemachten Text-
änderungen beziehen sich hauptsächlich auf die Artikel 8 und 10 der Kon-
vention, welche den Vorsitz der Kommission und das Verhältnis der Kon-
vention zur Verteidigungs-Frage betreffen. Den Vorsitz der für den Fall
der Bedrohung der Sicherheit und Freiheit des Kanals einzuberufenden Kom-
mission will die Pforte nicht dem Doyen des diplomatischen Korps in Aegypten,
sondern einem türkischen Kommissär anvertraut wissen. Artikel 10 bestimmt,
daß die Konvention (respektive Artikel 4, 5, 6 und 8) den Maßnahmen des
Khedive zur Verteidigung seines Landes nicht entgegenstehen solle. Die
Pforte verlangt nun, daß die gleiche Reserve für den Fall der Verteidigung
auch zanen anderen ottomanischen Besitzungen am Roten Meere“ gemacht
werden solle.
1. Hälfte März. (Zwischenfall in Damaskus.) Die
Pforte vereinbart mit dem französischen Botschafter, Grafen Mon-
tebello, die gleichzeitige Abberufung des Gouverneurs von Syrien
und des französischen Konsuls in Damaskus infolge eines Zwischen-
falls im Konsulatsgebäude.
Ende März. (Die Türkei und Bulgarien.) Der bul-
garische Justizminister Stoilow verläßt Konstantinopel mit der Nach-
richt, daß man durch Festhalten an dem ursprünglich gefaßten Be-
schlusse, die Mißbilligungsnote der Pforte nicht zu beantworten, den
Intentionen des Sultans am besten entspreche.
30. Juni. (Suezkanal-Konvention.) Nachdem England
den Artikel 10 der Suezkanal-Konvention wegen Sicherung der