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§ 7
Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 treten mit dem 11. März 1918, § 6
mit dem 1. April 1918 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Februar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.