Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 7
Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  5  treten  mit  dem  11.  März  1918,  § 6
mit  dem  1.  April  1918  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt
des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  28.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.