Das deutsche Reich uud seine einzelnen Glieder. (Oktober 26.) 137
her nie gekanntem Maße erhöhte und eben dabei ist, die Ausnahme-Gesetzgebung
zu verewigen und neue gewaltige Mehrausgaben für Rüstungszwecke
zu bewilligen, das Heft in der Hand zu behalten, die Rückwärtsrevidierung
unserer Gesetzgebung ginge ohne Unterbrechung weiter, die Lasten würden bis
ins schier Unerträgliche gesteigert. Diesen, speziell die Arbeiterklasse aufs
Schwerste benachteiligenden Bestrebungen entgegenzuwirken, ist eine starke
sozialdemokratische Vertretung im Reichstag das geeignetste Mittel. Eine
solche wird auch die Regierungen und die herrschenden Klassen drängen, im
Sinne der Beschlüsse des internationalen Arbeiterkongresses zu Paris für die
Schaffung einer wirksamen internationalen Arbeiterschutz-Gesetzgebung einzutreten.
Sie wird ferner den Kriegsschürereien und Nationalitäten-Verhetzungen,
von wo immer sie kommen, entgegentreten, die ganz Europa in
ein ungeheures Waffenlager verwandelten und die ganze Kulturwelt mit
Angst, Sorge und Unruhe erfüllen. Diesen kulturfeindlichen Bestrebungen
gegenüber wird eine starke sozialdemokratische Fraktion die Interessengemeinschaft
der arbeitenden Klassen aller Völker, die in der Aufrechterhaltung des
Friedens und der gemeinsamen Kulturarbeit zum Wohlsein Aller bestehen,
auf das Energischste vertreten. Parteigenossen! Unser Interesse ist also auch
das Euere, und so appellieren wir an Euer Mit= und Solidaritätsgefühl,
das Ihr noch stets für die Zustände Eures Heimatlandes und für Euere
hier kämpsenden Genossen bewiesen habt, und fordern Euch auf, uns in dem
bevorstehenden Wahlkampf nach Kräften materiell zu unterstützen. Wie groß
oder wie klein immer die von Euch gewährte Hilfe sein mag, wir werden
sie als ein Zeichen Euerer brüderlichen Gesinnung annehmen und im Sinne
unserer gemeinsamen Sache im Wahlkampf verwerten. Jeder von uns ist
bereit, Sendungen für diesen Zweck in Empfang zu nehmen. Es lebe unsere
gemeinsame Sache, die Sache der Arbeit und der Kultur!
Berlin, den 23. Oktober 1889.
26. Oktober. (Der Entwurf eines neuen Sozialistengesetzes)
hat folgenden Wortlaut:
Artikel I. Die Bestimmungen in §7 Absatz 6, § 10 Absatz 2, § 14
Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 22, § 23. 9 24, § 25 des Gesetzes gegen die
gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878
(Reichs-Ges.-Bl. S. 351) treten außer Kraft. Die Beschränkung der Geltungsdauer
des vorbezeichneten Gesetzes (Gesetz vom 18. März 1888, Reichs-Gesetzblatt
S. 109) kommt in Wegfall.
Artikel II. An Stelle der Bestimmungen in § 2 Absatz 1 und § 11
Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 treten folgende Bestimmungen.
§ 2 Abs. 1. Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des
§ 1 Absatz 2 der § 79 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 betreffend die Erwerbs=
und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs-Ges.-Bl. S. 55) Anwendung.
§ 11 Abs. 2. Bei periodischen Druckschriften kann auch das fernere
Erscheinen verboten werden, sobald nach Erlaß des Verbots einer einzelnen
Nummer das Verbot einer weiteren Nummer erfolgt.
Artikel III. An Stelle der Bestimmungen in den §§ 26, 27, 28 des
Gesetzes vom 21. Oktober 1878 und im § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1880
(Reichs-Ges.-Bl. S. 117) treten unter den Zifferbezeichnungen §§ 22, 23, 24
folgende Bestimmungen:
§ 22. Zur Entscheidung der in den Fällen der §§ 8 und 13 erhobenen
Beschwerde wird eine Kommission mit dem Sitze in Berlin gebildet.
Dieselbe besteht aus einem Vorsitzenden und elf Mitgliedern. Der Kaiser
ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der Kommission
dessen Stellvertreter. Die Mitglieder der Kommission werden von dem Bun-