Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfter Jahrgang. 1889. (30)

II. 
Die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie. 
Januar—März. (Ungarn: Wehrgesetzvorlage.) Im 
ungarischen Reichstag wird das neue Wehrgesetz (vgl. Gesch.-Kal. 
1888 S. 270) verhandelt. Namentlich die Sprachenbestimmungen 
desselben, wie die über das Rekrutenkontingent, d. h. die 88 25 
und 14, finden auch innerhalb der Regierungspartei Widerstand. 
Die Hauptbestimmung des § 25 (Sprachenbestimmung) lautete: 
„Am Schlusse des Präsenzjahres haben die Einjährig-Freiwilligen 
durch Ablegung einer Prüfung die Befähigung für die Ernennung zum 
Reserveoffizier in theoretischer und praktischer Beziehung nachzuweisen Das 
Maß der bei dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen und der hierbei 
einzuhaltende Vorgang werden durch die von Seiner Majestät sanktionierten 
Vorschriften festgesetzt. . Jene Einjährig-Freiwilligen, welche bei dieser 
Prüfung nicht entsprechen, haben ein zweites Jahr bei den Unterabteilungen 
ihrer Truppe präsent zu dienen.“ 
Die Opposition, die sich zum Schein gegen die Prüfung in 
deutscher Sprache richtete, hatte damit den wahren Grund ihres 
Widerstandes, das zweite Dienstjahr, zu beseitigen gesucht, indem 
sie hoffte, durch starke Betonung des Nationalitätsgedankens eine 
Sprengung des Ministeriums und eine definitive Ablehnung des 
Wehrgesetzes zu erzielen. Allein der Plan scheitert. Zu der un- 
veränderten Fassung der §§ 24 und 25 fügt die Majorität nur die 
Resolution hinzu: 
„Der König möchte den Honvedminister ermächtigen, in einzelnen 
Fällen nach Befinden die Ablegung der Offizier-Prüfung in magyarischer 
Sprache zu gestatten." 
In Bezug auf das Rekrutenkontingent, das nach dem neuen 
Gesetz für die Gesamtmonarchie erhöht werden soll von 95,474 auf 
103,100, für Ungarn von 39,552 auf 42,711 Mann, bestimmt der 
vierte Absatz des § 14:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.