Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

          

Weimar  1837.  Nummer  7.  10.  May.

 

 

Bekanutmachungenm.

I.  Auf  höchsten  Befehl  wird  die  nachstehende  Verordnung,  den  Dienst  des
Großherzoglichen  Militärs  zur  Unterstützung  der  Civil-Behörden,  so  wie  insbesondere
  den  Dienst  der  zur  Polizey-Aufsicht  Kommandirten  betreffend,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  April  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Nepstadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  mehre  Bestimmungen  der  Verordnung  v.  7.  Oktober  1823  (Regierungs
  -Blatt  v.  J.  1823  S.  169  —  176),  den  Dienst  des  Militärs  zur  Unterstützung
  der  Civil-Behörden  betreffend,  in  Folge  einiger  Veränderungen  in