Mebersicht der politischen Eutwichelung des Jahres 1889. 393
chefs, die aus dem eingesessenen Adel entnommen, die Bauern nach
der Bäter Bräuche regieren. Im Speziellen wird als der Inhalt
des Gesetzes folgendes angegeben:
Jeder Kreis wird in eine Anzahl von Landbezirken eingeteilt;
an der Spitze eines jeden der letzteren steht ein Landbezirkshauptmann.
Diesen Posten können diejenigen bekleiden, welche entweder
nicht weniger als drei Jahre in der Würde eines Adelsmarschalls
fungiert haben, oder diejenigen erblichen Edelleute der
betreffenden Gegend, welche den Kursus einer der höheren Lehranstalten
absolviert haben und unbewegliches Vermögen im Werte
von nicht weniger als 7500 Rubel besitzen. Das Gesetz gestattet
aber auch, daß Adelige, welche nur den Kursus einer Mittelschule
absolviert haben, bei einem Immobilienbesitz von 15000 Rubeln
oder auch Adelige, welche zwar eine höhere Lehranstalt absolviert,
aber über keinen Grundbesitz verfügen, zu Landhauptmännern ernannt
werden können. Diese Ernennung erfolgt durch den Minister
des Innern aus der Zahl der Kandidaten, welche Adelsmarschall
und Gouverneur ihm vorschlagen. Nur im Falle mangels geeigneter
Kandidaten steht dem Minister des Innern die Befugnis zu,
von sich aus nach Maßgabe der für die Oualifikation der Beamten
bestehenden Grundsätze Landbezirks-Hauptleute zu ernennen. Die
Verabschiedung der Landbezirkshauptleute erfolgt entweder auf deren
eigenen Antrag oder auf Antrag der zuständigen Gouvernementsbehörde
für Dorfschaftsangelegenheiten, in jedem Falle durch den
Minister des Innern.
Der Landbezirkshauptmann, der andere Staatsämter mit
Ausnahme gewisser lokaler Ehrenämter (z. B. bei Lehr= und Wohlthätigkeitsanstalten,
als Landschaftsdeputierter) nicht gleichzeitig bekleiden
darf, hat als Abzeichen seiner Würde eine vergoldete Amtskette
zu tragen und ist zur Führung des kleinen Reichssiegels befugt.
Die Zuständigkeit des Landbezirkshauptmanns umfaßt: Agrarorganisation
der Bauern, Aufsicht über alle Institutionen der bäuerlichen
Verwaltung, Revision derselben, Kontrolle über die polizeilichen
Verrichtungen der Gemeinde= und Dorfältesten, Entscheidung
über Klagen gegen Personen der Dorfverwaltung, Entfernung der
Gemeinde= und Dorfschreiber aus dem Dienste, sobald er es für