I. Europa. 397 23. Sachsen. (Grhzgt.)
einzelnen Landesteilen, zum Gegenstande haben, nicht ohne Zustimmung des Landtags
erlassen oder authentisch interpretiert werden können.
Gesetze, welche für einzelne Korporationen im Staate gelten sollen, können
jedoch in Übereinstimmung mit der Korporation, und bloße Ortsgesetze in Übereinstimmung
mit der Gemeinde von dem Landesfürsten auch ohne Einwilligung des Landtages
erlassen werden.
7. das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine Abtretung vom Staatsgebiete,
wobei Staatsangehörige aus dem Staatsverbande treten, vorgenommen werden darf;
8. das Recht, auch außer der Zeit seiner Versammlung die im $ 14 bestimmten
Befugnisse durch den Landtagsvorstand ausüben zu lassen.
Dritter Abschnitt. Landtag, Vorstand, Rechte der Abgeordneten, Syndikus, Eröffnung
des Landtags, Geschäftsordnung, Vertagung, Schluß, Auflösung des Landtags.
$ 5. Die Versammlung der auf verfassungsmäßige Weise erwählten Landtags-Abgeordneten
bildet den Landtag!.
$ 6. Die Landtage teilen sich in ordentliche und außerordentliche. Zu einem
ordentlichen Landtage werden die Landtagsabgeordneten von drei zu drei Jahren,
und zwar regelmäßig in dem letzten Jahre der Finanzperiode, zu einem außerordentlichen
aber so oft zusammengerufen, als es nach dem Ermessen des Landesfürsten
oder nach diesem Gesetze $$ 16, 68° notwendig ist.
$ 7. Der Ort, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der Bestimmung
des Landesfürsten ab; doch muß derselbe notwendig in dem Großherzogtum liegen.
In der Regel wird die Residenzstadt Weimar als Versammlungsort angesehen.
$ 8. Nach erfolgter Eröffnung jedes ordentlichen oder außerordentlichen
Landtages führt vorläufig das älteste Mitglied desselben, als Alterspräsident, den Vorsitz
und erläßt, wenn mindestes zwei Dritteile® der Mitglieder anwesend sind, an dieselben
die Aufforderung zur Wahl des Präsidenten.
$ 9. Von der Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, welche
nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt, ist dem Landesfürsten nur
Anzeige zu machen.
$ 10. Der Präsident leitet die Wahl der beiden (des ersten und des zweiten)
Vizepräsidenten, welche gleichfalls nach der Vorschrift der Geschäftsordnung erfolgt.
$ 11. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden den Landtagsvorstand.
$ 12. Der Landtagsvorstand bleibt jedesmal bis zum Zusammentritte des
nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages in Wirksamkeit, und zwar
auch dann, wenn die Auflösung des Landtages erfolgt ist.
ı $ 2 des Gesetzes vom 10. April 1909, 5 Großgrundbesitzer, 5 Höchstbesteuerte, je 1 aus
der Wahl des Senates der Universität Jena, der Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts- und
Arbeitskammer für das Großherzogtum, sowie 23 aus allgemeinen Wahlen.
3 $ 16: Neuwahl des Vorstandes, wenn 2 Mitglieder desselben ausgeschieden; $ 68:
Regentenwechsel: Anerkennung der Verfassung nach $ 67; $ 34 spätestens 3 Monate nach Auflösung.
— $ 14 Ziffer 4d Antrag des Landtagsvorstandes. $ 43: Bei unvorhergernehenen Ausgaben,
zu deren Bewilligung.
® 26 Abgeordnete.