264 Schweiz. (Juli 5.—August 5.)
Verfassungsrevision baldigst in Kraft gesetzt werden könne. Der
Zweck dieses Antrags ist, nachher sofort auf dem Wege der Ini-
tiative das Banknotenmonopol einzuführen. Dem Verlangen der
oben erwähnten 40 Mitglieder des Nationalrats muß der Verfassung
gemäß entsprochen werden.
5. Juli. (Bern.) Die Revision der Bundesverfassung be-
treffend die Einführung der Initiative wird in der Volksabstim-
mung mit 168,308 gegen 116,824 Stimmen angenommen. Das
Dekret betreffend die Beteiligung des Kantons Bern mit circa
10 Millionen an dem Bau neuer Bahnlinien, darunter einer solchen
durch den Simplon, sowie einer Linie Bern-Neuenburg-Thun-
Simmenthal-Vevey wird in der Volksabstimmung mit 26,349 gegen
13,448 Stimmen angenommen.
15. Juli. (Zürich.) Die Kriminalkammer des Bundes-
gerichts verurteilt Castioni wegen Tötung des Staatsrats Rossi
in contumaciam zu acht Jahren Zuchthaus und zwölfjährigem
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie zur Tragung der 3663 Fr.
betragenden Kosten des Verfahrens. Die Strafe ist deshalb nicht
höher bemessen, weil der Gerichtshof nicht ein gemeines, sondern
ein politisches Verbrechen als vorliegend erachtete.
1. August. Die Schweiz feiert die sechshundertjährige Bundes-
feier der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
5. August. Nach längeren Verhandlungen und Vereinbarungen
zwischen National= und Ständerat kommt ein Beschluß in betreff
der Banknotenfrage zu stande. Der Artikel 39 der Bundesver-
fassung wird danach in Zukunft folgendermaßen lauten:
„Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und anderen gleichartigen
Geldzeichen steht ausschließlich dem Bunde zu.
Der Bund kann das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Bank-
noten durch eine unter gesonderter VBerwaltung stehende Staatsbank ausüben
oder es vorbehaltlich des Rückkaufsrechts einer zu errichtenden zentralen
Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aussicht ver-
waltet wird.
Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe,
den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern.
Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung, be-
ziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations= oder Aktienkapitals
und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu
zwei Dritteilen den Kantonen zu.
Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner
Besteuerung unterzogen werden.
Eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten und
anderen gleichartigen Geldzeichen kann der Bund, außer bei Notlagen in
Kriegszeiten, nicht aussprechen.