Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art.  51.

Werden  die  Transport-Linien  einer  Postverwaltung  durch  zwischenliegendes
Gebiet  einer  anderen  Postverwaltung  unterbrochen,  so  findet  eine  Zusammenrechnung
  der  einzeln  zu  ermittelnden  Distanzen  eines  jeden  Gebietes  Statt.

Porto  für  Transit-Sendungen.
Art.  33.

Zur  Berechnung  des  Portos  für  Transit-Sendungen  ist  bei  mehreren  Transit-Linien
  die  Meilenzahl  auf  Durchschnittsentfernungen  zurückzuführen.

Art.  36.
Für  jede  Fahrpost-Sendung  wird  ein  Gewicht-Porto  berechnet,  ein  Werth-Porto
  jedoch  nur  dann  erhoben,  wenn  auf  der  Sendung  ein  Wertb  deklarirt  ist.

Fahrpost--Tarif.
Art.  87.
Als  Minimum  des  Gewicht-Portos  wird  für  jede  Taxirungs-Strecke  bis
10  Meilen  3  Kreuzer  oder  1  Silber-Groschen

über  10  bis  20  Meilen  6  2  Silber-Groschen
und  über  20  Meilen  9.=  é  3  Silber-Groschen
angenommen.

Für  alle  Sendungen,  für  welche  sich  durch  Anwendung  des  Tarifs  nach

dem  Gewichte  ein  höheres  Porto  ergiebt,  soll  erhoben  werden:
für  jedes  Pfund  auf  je  5  Meilen  ½  Kreuzer  Konv.-Münze  oder
2  Silber-Pfennige,  oder  der  entsprechende  Betrag  in  der  Landesmünze.

Ueberschießende  Lothe  über  die  Pfunde  werden  gleich  einem  Pfunde  gerechnet.

Für  Werthsendungen  soll  erhoben  werden:
bis  zur  Entfernung  von  50  Meilen
für  jede  100  Gulden  2  Kreuzer  und  für  jede  100  Thlr.  1  Silber-Groschen
über  50  Meilen
für  jede  100  Gulden  4  Kreuzer  und  für  jede  100  Thlr.  2  Silber-Groschen
mit  der  Maßgabe,  daß  für  geringere  Summen  als  100  der  Betrag  für  das
volle  Hundert  erhoben  werden  soll.

Ueber  die  der  Austaxirung  und  Abrechnung  bei  der  Fahrpost  zu  Grunde
zu  legende  Währung  verständigen  sich  die  Nachbarstaaten.