Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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33.)  Die  Verzugszinsen  sind  in  der  Regel  von  dem  Zeitpunkte  des  in  Ansehung
jeder  einzelnen  Leistung  eingetretenen  Verzugs  an  zu  berechnen,  jedoch  hiervon  alsdann  eine
Ausnahme  zu  machen,  wenn  einzelne  Leistungen  von  ganz  geringem  Werthe  —  z.  B.
taͤglich  eine  Kanne  Milch,  —  in  so  kurzen  Zwischenraͤumen  verfallen  sind,  daß  die  Be—
rechnung  der  Verzugszinsen  von  jedes  Termins  Verfallzeit  an  unverhaͤltnißmaͤßige  Schwie—

rigkeiten  oder  Kosten  verursachen  wuͤrde.  In  solchen  Faͤllen  hat  das  richterliche  Ermessen

den  Anfang  der  Verzugszinsen  nach  groͤßern  Zeitabschnitten  zu  bestimmen.

34.)  Auszugsruͤckstaͤnde  hat  derjenige,  welcher  ein  auszugspflichtiges  Grundstuͤck  auf
dem  Wege  der  nothwendigen  Versteigerung  erlangt,  auf  die  Zeit  vor  seiner  Erwerbung
nicht  zu  gewähren;  dagegen  ist  Jeder,  welcher  ein  solches  Grundstück  auf  andere  Art  (auch
als  Successor  singularis)  erwirbt,  zur  Verrretung  der  Auszugsreste  verbunden.

35.)  Das  Recht  auf  bereits  fällige  Naturallieferungen  und  JSahlungen
  kann  die  auszugsberechtigte  Person,  obwohl  sters  unter  der  Voraussetzung,  daß
bierdurch  die  Verhälenisse  des  Verpflichteten  in  keiner  Rücksicht  beschwerlicher  gemacht  werden
  dürfen,  an  Andere  abrreken.

Dagegen  ist  in  Ansehung  anderer,  in  Dandlungen  von  Seiten  des  Verpflichteten
  bestehender,  bereits  betagter  teistungen  nur  nach  Ermessen  des  Richters,
in  einzelnen  vorkommenden  Fällen,  in  welchen  weder  in  Beziehung  auf  die  Personlichkeiten,
  noch  sonst  in  einem  Betracht  eine,  für  den  Verpflichteten  beschwerende  Veränderung
angenommen  werden  kann,  eine  Cession  des  Forderungsrechts  zulässig.

36.)  Hinsichtlich  der  Cession  der  Ansprüche  auf  einzelne  künftige  Auszugsgebübrnisse,
  sowie  in  Ansehung  der  bereits  gefälligen  Auszugsleistungen  gile  in  der
Hauptsache  der  leitende  Grundsatz,  daß  solche  Ansprüche  gleich  andern  Rechten,  im  Eigenthume
  der  berechtigten  Person  begriffen,  und  daher  in  der  Regel  der  Gebahrung  der
letztern  über  solche  unrerworfen  sind,  daß  jedoch  eine  solche  Gebahrung  durch  Cession  nur
insoweit  für  zulässig  sich  darstellt,  als  dadurch  nicht  der  ausdrücklich  ausgesprochnen,  oder
präsumtiven  Willensmeinung  der  Contrahenten  entgegengehandelt,  und  namentlich  das  auf
Contract  beruhende  Verhältniß  des  Verpflichteten  auf  irgend  eine  Art  erschwert  wird.

In  der  Regel  sind  daher  künftige  Zahlungen  und  tieferungen  bestimmter  Quantitäten
von  Geld  und  Naturalien  der  Cession,  (deren  Wirkung  jedoch  in  Hinsicht  der  Zeit  nicht
über  die  Dauer  des  Rechts  des  Cedenten  selbst  reichen  kann,)  unterworfen;:  dasselbe  ist

hingegen  von  solchen  Leistungen  nicht  anzunehmen,  welche  unmittelbar  auf  die  Personlichkeit

  des  Auszüglers,  oder  des  Verpflichteten  Bezug  haben.

Zu  teistungen  der  letztern  Art  gehören  unter  andern  namentlich  niche  nur  das  blose
Mitbewohnungerecht,  sondern  auch  selbst  der  Anspruch  auf  eine  vorbehaltene  besondre  Auszugswohnung,
  deren  Vermiethung  daher  dem  Auszugsberechtigten  nicht  freisteht.  Auch
die  Beköstigung  des  Auszüglers  an  dem  eignen  Tische  des  Verpflichreten  ist  der  Cession  nicht
fähig,  insoweit  nicht  etwa  dem  Auszügler  dafür  zugleich  die  Wahl  der  ieferung  gewisser
Naturalien  oder  Geldes  zugestanden  worden  ist.

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