Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierzehnter Jahrgang. 1898. (39)

2 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 5.) 
und Ausrüstung von Schiffen, für die Niederlegung von Materialien und 
Vorräten für dieselben, sowie für sonstige dazu gehörende Einrichtungen, 
überläßt Seine Majestät der Kaiser von China beide Seiten des Eingangs 
der Bucht von Kiautschou pachtweise, vorläufig auf 99 Jahre, an Deutsch- 
land. Deutschland übernimmt es, in gelegener Zeit auf dem ihm über- 
lassenen Gebiete Befestigungen zum Schutze der gedachten baulichen Anlagen 
und der Einfahrt des Hafens zur Ausführung zu bringen. 
Artikel III. 
Um einem etwaigen Entstehen von Konflikten vorzubeugen, wird die 
Kaiserlich chinesische Regierung während der Pachtdauer im verpachteten 
Gebiete Hoheitsrechte nicht ausüben, sondern überläßt die Ausübung der- 
selben an Deutschland, und zwar für folgendes Gebiet: 
1. an der nördlichen Seite des Eingangs der Bucht: 
die Landzunge abgegrenzt nach Nordosten durch eine von der nord- 
östlichen Ecke von Potato-Island nach Loshan-Harbour gezogene 
Linie, 
2. an der südlichen Seite des Eingangs zur Bucht: 
die Landzunge abgegrenzt nach Südwesten durch eine von dem süd- 
westlichsten Punkte der südsüdwestlich von Chiposan Island befind- 
lichen Einbuchtung in der Richtung auf Tolosan-Island gezogene 
Linie, 
3. Inseln Chiposan und Potato-Island, 
4. (für) die gesamte Wasserfläche der Bucht bis zum höchsten derzeitigen 
Wasserstande, 
5. (für) sämtliche der Kiautschou-Bucht vorgelagerten und für deren Ver- 
teidigung von der Seeseite in Betracht kommenden Inseln, wie nament- 
lich Tolosan, Tschalientau etc. 
Eine genauere Festsetzung der Grenzen des an Deutschland verpachteten 
Gebiets sowie der 50 Kilometerzone um die Bucht herum behalten sich die 
hohen Kontrahenten vor, durch beiderseitig zu ernennende Kommissare nach 
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen. 
Chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou- 
Bucht dieselben Vergünstigungen zu teil werden wie den Schiffen anderer 
mit Deutschland befreundeter Nationen, und es soll das Ein- und Aus- 
laufen sowie der Aufenthalt chinesischer Schiffe in der Bucht keinen anderen 
Einschränkungen unterworfen werden, als die Kaiserlich deutsche Regierung 
kraft der an Deutschland auch für die gesamte Wasserfläche der Bucht über- 
tragenen Hoheitsrechte in Bezug auf die Schiffe anderer Nationen zu irgend 
einer Zeit festzusetzen für geboten erachten wird. 
Artikel IV. 
Deutschland verpflichtet sich, auf den Inseln und Untiefen vor Ein- 
gang der Bucht die erforderlichen Seezeichen zu errichten. 
Von chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou- 
Bucht keine Abgaben erhoben werden, ausgenommen solche, denen auch 
andere Schiffe zum Zwecke der Unterhaltung der nötigen Hafen- und Quai- 
anlagen unterworfen werden. 
Artikel V. 
Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die Kiautschou- 
Bucht vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so verpflichtet 
sich China, die Aufwendungen, die Deutschland in Kiautschou gemacht hat, 
zu ersetzen und einen besser geeigneten Platz an Deutschland zu gewähren. 
Deutschland verpflichtet sich, das von China gepachtete Gebiet nie- 
mals an eine andere Macht weiter zu verpachten.
	        
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