Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 16. 21.) 69
bis zur Höhe von 1 623 300 M für das Rechnungsjahr dem Staate zu er-
statten, ferner einen Baukostenanteil von 78 049 980 M aus eigenen Mitteln
in jedem Rechnungsjahre mit 3 Prozent zu verzinsen und mit einem halben
Prozent sowie den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die Einnahmen
aus diesen Wasserstraßen nach Abzug der aufgewendeten Betriebs-- und
Unterhaltungskosten zur Verzinsung und Abschreibung des gesamten, für den
Mittellandkanal mit Zweigkanälen und der Weserkanalisierung von Minden
bis Hameln verausgabten Baukapitals mit zusammen drei und einhalb
vom Hundert nicht ausreichen.
§ 3. Der Ressortminister kann im Einverständnis mit dem Finanz-
minister den Beginn der Verpflichtung der beteiligten Verbände, für die
Abschreibung des Baukapitals mit ½ Prozent aufzukommen, bis zum Be-
ginn des sechzehnten Jahres nach dem vom Ressortminister festgestellten
Zeitpunkt der Betriebseröffnung des Dortmund-Rhein-Kanals, sowie des
Mittellandkanals hinausschieben.
§ 4. Uebersteigen die Einnahmen einer der in § 1 unter 1 und 3
bezeichneten Unternehmungen in einem Rechnungsjahre die aufgewendeten
Betriebs- und Unterhaltungskosten und die zur Verzinsung und Abschreibung
des verausgabten Baukapitals mit 3 ½ Prozent erforderlichen Beträge, so
ist der Ueberschuß zunächst zur weiteren Abschreibung des Baukapitals und
nach vollendeter Abschreibung zur Zurückzahlung der vom Staate und den
beteiligten Verbänden in früheren Jahren geleisteten Zubußen nach dem
Verhältnis dieser, danach zur Erstattung der vom Staate verausgabten
Bauzinsen und schließlich zur Erstattung der von den letzteren sowie von
den Zubußen des Staates und der Verbände mit drei Prozent zu berechnen-
den Zinsen nach dem Verhältnis der beiderseitigen Zinsbeträge zu verwenden.
§ 5. Die Beträge, welche von den beteiligten Verbänden auf Grund
der vorbezeichneten Verpflichtungen der Staatskasse oder jenen von dieser
zu erstatten sind, werden für jedes Rechnungsjahr nach Anhörung von
Vertretern der Verbände von dem Ressortminister und den Finanzminister
endgültig festgestellt.
§ 6. Bei der Aufbringung und Unterverteilung der aus diesen
Verpflichtungen den Provinzen, Kreisen und Gemeinden erwachsenden Lasten
finden die gesetzlichen Vorschriften über die Mehr- und Minderbelastung
einzelner Kreise und Kreisteile, sowie der §§ 9 und 20 des Kommunal-
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 Anwendung.
§ 7. Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1
erwähnten Kosten im Wege der Anleihe eine entsprechende Anzahl von
Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
Die Vorlage wird von den industriellen Interessenten, den Ver-
tretern des Westens und den Liberalen überwiegend sympathisch begrüßt;
agrarische Kreise, der Osten, vornehmlich Schlesien, sind im allgemeinen
dagegen. Gegen die Vorlage sprechen sich auch Hamburger Stimmen aus
und die Vertreter der Saarindustrie unter Führung des Abg. v. Stumm.
16. März. (Friedrichsruh.) Die Leiche des Fürsten Bismarck
wird im Mausoleum beigesetzt. Der Kaiser nimmt an der Feier
teil, ferner Deputationen der Parlamente und Regierungen.
21. März. Das Preußische Herrenhaus verweist folgende
Anträge des Grafen Pfeil-Hausdorf an eine Kommission:
Die Staatsregierung aufzufordern, dahin zu wirken daß 1. für die
schulentlassene männliche und weibliche Jugend bis zum 18. Lebensjahre