Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 16. 21.)  69 
bis zur Höhe von 1 623 300 M für das Rechnungsjahr dem Staate zu er- 
statten, ferner einen Baukostenanteil von 78 049 980 M aus eigenen Mitteln 
in jedem Rechnungsjahre mit 3 Prozent zu verzinsen und mit einem halben 
Prozent sowie den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die Einnahmen 
aus diesen Wasserstraßen nach Abzug der aufgewendeten Betriebs-- und 
Unterhaltungskosten zur Verzinsung und Abschreibung des gesamten, für den 
Mittellandkanal mit Zweigkanälen und der Weserkanalisierung von Minden 
bis Hameln verausgabten Baukapitals mit zusammen drei und einhalb 
vom Hundert nicht ausreichen. 
§ 3. Der Ressortminister kann im Einverständnis mit dem Finanz- 
minister den Beginn der Verpflichtung der beteiligten Verbände, für die 
Abschreibung des Baukapitals mit ½ Prozent aufzukommen, bis zum Be- 
ginn des sechzehnten Jahres nach dem vom Ressortminister festgestellten 
Zeitpunkt der Betriebseröffnung des Dortmund-Rhein-Kanals, sowie des 
Mittellandkanals hinausschieben. 
§ 4. Uebersteigen die Einnahmen einer der in § 1 unter 1 und 3 
bezeichneten Unternehmungen in einem Rechnungsjahre die aufgewendeten 
Betriebs- und Unterhaltungskosten und die zur Verzinsung und Abschreibung 
des verausgabten Baukapitals mit 3 ½ Prozent erforderlichen Beträge, so 
ist der Ueberschuß zunächst zur weiteren Abschreibung des Baukapitals und 
nach vollendeter Abschreibung zur Zurückzahlung der vom Staate und den 
beteiligten Verbänden in früheren Jahren geleisteten Zubußen nach dem 
Verhältnis dieser, danach zur Erstattung der vom Staate verausgabten 
Bauzinsen und schließlich zur Erstattung der von den letzteren sowie von 
den Zubußen des Staates und der Verbände mit drei Prozent zu berechnen- 
den Zinsen nach dem Verhältnis der beiderseitigen Zinsbeträge zu verwenden. 
§ 5. Die Beträge, welche von den beteiligten Verbänden auf Grund 
der vorbezeichneten Verpflichtungen der Staatskasse oder jenen von dieser 
zu erstatten sind, werden für jedes Rechnungsjahr nach Anhörung von 
Vertretern der Verbände von dem Ressortminister und den Finanzminister 
endgültig festgestellt. 
§ 6. Bei der Aufbringung und Unterverteilung der aus diesen 
Verpflichtungen den Provinzen, Kreisen und Gemeinden erwachsenden Lasten 
finden die gesetzlichen Vorschriften über die Mehr- und Minderbelastung 
einzelner Kreise und Kreisteile, sowie der §§ 9 und 20 des Kommunal- 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 Anwendung. 
§ 7. Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 
erwähnten Kosten im Wege der Anleihe eine entsprechende Anzahl von 
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
Die Vorlage wird von den industriellen Interessenten, den Ver- 
tretern des Westens und den Liberalen überwiegend sympathisch begrüßt; 
agrarische Kreise, der Osten, vornehmlich Schlesien, sind im allgemeinen 
dagegen. Gegen die Vorlage sprechen sich auch Hamburger Stimmen aus 
und die Vertreter der Saarindustrie unter Führung des Abg. v. Stumm. 
16. März. (Friedrichsruh.) Die Leiche des Fürsten Bismarck 
wird im Mausoleum beigesetzt. Der Kaiser nimmt an der Feier 
teil, ferner Deputationen der Parlamente und Regierungen. 
21. März. Das Preußische Herrenhaus verweist folgende 
Anträge des Grafen Pfeil-Hausdorf an eine Kommission: 
Die Staatsregierung aufzufordern, dahin zu wirken daß 1. für die 
schulentlassene männliche und weibliche Jugend bis zum 18. Lebensjahre
	        
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