Lustbarkeits- und Aufwandssteuern. 228
Ansatz der Gebühr in den Haushaltplänen für 19071:
Heimatgebühr Bürgerrechtsgebühr
München (5899) 134000 Mk. 76000 Mk.
Nürnberg (290.). 80000 „ 80000 „
Augsburg (99595555) 16000 „ 12000 „
Würzburg (80) 15500 „ 5800 „
Fürth (6ö41))0 8000 „ 8000 „„
Regensburg (409) 15000 „ 1 500 „
Ludwigshafen (790)) 100 „ –
Kaiserslautern (52))0 4505 „ —
F. Lustbarkeits= und Aufwandsteuern.
Artikel 19 des Armengesetzes vom 29. April 1869 sieht unter den
Mitteln zur Bestreitung des Bedarfs der örtlichen Armenpflege vor „örtliche
Abgaben“ für feierliche Hochzeiten in öffentlichen Wirtschaften, dann
für Veranstaltung öffentlicher Festlichkeiten, Lustbarkeiten, Pferderennen,
Musikproduktionen, Tanzunterhaltungen, Thkeatervorstellungen aller Art.
Zur Einführung ist ministerielle Genehmigung erforderlich. Man kann
also in diesen Abgaben eine Zwecksteuer erblicken, doch ist diese Zweckbestimmung
ohne erhebliche Bedeutung, da fast alle Armenpflegen Zuschüsse
aus gemeindlichen Mitteln erhalten.
Von der Ermächtigung des Artikel 19 ist ziemlich häufig Gebrauch
gemacht worden; die Auflagen pflegen aber von mäßiger Höhe zu sein
und überdies Theatervorstellungen entweder gar nicht oder nur so zu treffen,
daß der Unternehmer eine Vorstellung jährlich zum Besten der Armenkasse
veranstaltet, während eine die Theaterbesucher belastende Billettsteuer nicht
eingeführt ist. —
Tanzmusikbewilligungen unterliegen auch nach dem Gebührengesetze
neben der Bewilligungsgebühr von höchstens 5 Mk. für den Tag noch
einer Gebühr zugunsten der Armenkasse in der Höhe von 1 bis 2 Mk.
täglich.
Die Einnahmen aus diesen Abgaben betrugen im Jahre 1905
in Münddhden 45776 Mk.
„ Nürnberg... 94244 „
„Augsburg. 10674 „
— —
1 Die eingeklammerten Zahlen bei den Namen der Städte bedeuten die Einwohnerzahl
1905 in Tausenden.