Gebiete liegenden Orte eingetragen sind; dieser Ort soll als der Registerhafen
solcher Schiffe dienen.
K a p i t e l 3. U n l a u t e r e r W e t t b e w e r b.
A r t i k e l 274.
Deutschland verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzes= oder Verwaltungsmaßnahmen
zu treffen, um die Rohstoffe oder Fabrikate irgend
eines der alliierten oder assoziierten Staaten gegen jede Form von unlauterem
Wettbewerb in Handelsgeschäften zu schützen.
Deutschland verpflichtet sich, in seinem Gebiet die Ein= und Ausfuhr,
die Herstellung und den Vertrieb, den Verkauf und die Ausstellung zum
Verkauf von allen Erzeugnissen und Waren zu verbieten und durch Beschlagnahme
und andere geeignete Mittel unmöglich zu machen, die an
sich oder in ihrer Aufmachung oder Verpackung irgend welche Marken,
Namen, Ausschriften oder sonstige Zeichen tragen, die mittelbar oder
unmittelbar falsche Angaben über die Herkunft, die Art, Gattung oder
besondere Eigenschaft dieser Erzeugnisse bedeuten.
A r t i k e l 275.
Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit verpflichtet sich Deutschland
zur Beachtung der Gesetze oder Verwaltungs= und Gerichtsentscheidungen
auf Grund dieser Gesetze, die in einem alliierten oder assoziiterten
Lande in Kraft sind und Deutschland durch die zuständigen
Behörden ordnungsmäßig bekannt gegeben sind, und die das Recht
einer örtlichen Herkunftsbezeichnung festsetzen oder regeln für Weine
oder Spirituosen, die aus dem Lande stammen, zu welchem diese
Ortlichkeit gehört, oder die Bedingungen festsetzen oder regeln, unter
welchen die Anwendung einer solchen örtlichen Herkunftsbezeichnung
erlaubt ist. Die Ein= und Ausfuhr, die Herstellung und der Vertrieb,
der Verkauf und die Ausstellung zum Verkauf von Erzeugnissen oder
Waren, welche örtliche Herkunftsbezeichnungen tragen, die den oben aufgeführten
Gesetzen und Bestimmungen zuwiderlaufen, sollen von Deutschland
untersagt werden und durch die im vorgehenden Artikel vorgeschriebenen
Mittel unmöglich gemacht werden.
K a p i t e l 4. B e h a n d l a u n g d e r S t a a t s a n g e h ö r i g e n der a l l i i e r t e n
u n d a s s o z i i e r t e n M ä c h t e.
A r t i k e l 276.
Deutschland verpflichtet sich:
à) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
bezüglich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und
Industrie keinen Ausschlußmaßnahmen zu unterwerfen, die
nicht in gleicher Weise auf alle Ausländer ausnahmslos An- wendung
finden;
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