Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

13

 

KRegierungsblatt

 

für  das
Großherzogtum  Bachsen.
une  Weimat  28  Zebrnar  1904

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beschränkung  des  Ausenthalts  der  polnischen  Arbeiter  russischer  und
österreichischer  Staatsangehörigkeit  im  Großherzogtum,  Seite  13.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel
in  der  Hauptagentur  der  Gothaer  Feuerversicherungsbank  auf  Gegenseitigkeit  in  Gotha,  Seite  15.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  15.

 

Ministerialbekanntmachungen.

(141|  I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  mit  Höchster  Genehmigung  erlassene
Ministerialverordnung  vom  3.  Februar  1904,  betreffend  die  Beschränkung  des
Aufenthalts  der  polnischen  Arbeiter  russischer  und  österreichischer  Staatsangehörigkeit
  im  Großherzogtum  (Regierungsblatt  S.  9)  wird  hierdurch  auf
folgendes  hingewiesen:

1.  Hinsichtlich  der  Anmeldung  eintretender  Arbeiter  bei  den  Ortspolizeibehörden
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Ministerialverordnungen
vom  16.  Mai  1876  (Regierungsblatt  S.  106)  und  30.  November  1894
(Regierungsblatt  S.  307).

2.  Hinsichtlich  der  Anmeldung  der  Arbeiter  bei  der  Thüringischen  Landes-BVersicherungsanstalt
  in  Weimar  und  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  gemäß
  §  4  Absatz  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes  zu  zahlenden
Beiträge  greifen  die  Bestimmungen  der  nachstehend  abgedruckten  Bekanntmachung
  des  Reichsversicherungsamtes  vom  23.  März  1901  Platz.

3.  Die  Aufsicht  darüber,  daß  Arbeiter  der  in  der  Ministerialverordnung
bezeichneten  Art  sich  in  der  Zeit  vom  15.  Dezember  bis  1.  März
nicht  im  Großherzogtum  aufhalten,  steht  zunächst  den  Gemeindevorständen
zu.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmung  der  Verordnung  sind

1904  5