Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwanzigster Jahrgang. 1904. (45)

98  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juni  7.  8.)

Insbesondere  wird  der  Abg.  Schippel  von  den  Radikalen  heftig  angegriffen,
  weil  er  in  der  Chemnitzer  „Volksstimme“  ausführt,  daß  Schutzzölle
  nicht  unbedingt  zu  verwerfen  seien;  Handelsverträge  seien  ohne  Zölle
nicht  denkbar.

7.  Juni.  Die  Bayerische  Abgeordnetenkammer  genehmigt
  mit  80  gegen  51  Stimmen  das  Gesetz  über  die  provisorische
Erhebung  eines  Zuschlags  zu  den  Gebühren  und  Erbschaftssteuern.

7.  Juni.  Der  Reichstag  genehmigt  in  zweiter  Beratung
den  Entwurf  zur  Bekämpfung  der  Reblaus.  (Annahme  in  dritter
Beratung  9.  Juni.)

7.  Juni.  (Mecklenburg-Schwerin.)  Der  Großherzog
heiratet  in  Gmunden  die  Prinzessin  Alexandra  von  Cumberland.

7./8.  Juni.  (Reichstag.)  Annahme  der  Münznovelle  in

zweiter  Beratung.  Talerfrage.

Die  Kommission  hat  beschlossen,  daß  die  Dreimarkstücke  wieder  in
das  Münzsystem  eingefügt  werden  sollen.  Ueber  diese  Frage  hatte  ein
lebhafter  Streit  in  der  Oeffentlichkeit  geherrscht.  —  Schatzsekretär  Frhr.
v.  Stengel  hat  schwere  Bedenken  gegen  diesen  Beschluß,  da  die  Notwendigkeit
  der  Taler  nicht  nachgewiesen  sei  und  sie  nicht  in  das  System
paßten.  —  Außerdem  bestimmt  das  Gesetz  ein  anderes  Mischungsverhältnis
für  die  50-Pfennig-Stücke,  nämlich  750  Teile  Silber  und  250  Teile  Kupfer
anstatt  900  bezw.  100.  —  Am  8.  Juni  wird  der  Kommissionsbeschluß  gegen
die  Stimmen  der  Linken  in  zweiter  Lesung  angenommen.  (Annahme  in
dritter  Beratung  14.  Juni.)

8.  Juni.  (Preußisches  Abgeordnetenhaus.)  Erste  Beratung
  des  Gesetzes  über  den  Kontraktbruch  ländlicher  Arbeiter.

Landwirtschaftsminister  v.  Podbielski:  Der  Mangel  an  ländlichen
Arbeitern  habe  zu  ungerechten  Machenschaften  Anlaß  gegeben.  Ganz  besonders
  gilt  das  von  den  Saisonarbeitern.  Diese  erhalten  vom  ersten  Tage
an  bis  zum  Herbst  einen  Durchschnittstagelohn  von  ungefähr  2  Mark,  obwohl
  jeder,  der  die  landwirtschaftlichen  Verhältnisse  kennt,  sagen  wird,  daß
sie  keineswegs  an  jedem  Tage  den  gleichen  Lohn  verdienen.  Wenn  nun
die  Ernte  eintritt,  so  liegt  für  einen  benachbarten  Landwirt,  der  Arbeitskräfte
  braucht,  die  Versuchung  nur  zu  nahe,  für  die  Zeit  der  Hochsaison,
also  für  die  Erntezeit,  vielleicht  3  Mark  zu  zahlen,  und  sich  die  nötigen
Arbeitskräfte  für  diese  kurze  Zeit  durch  einen  Vermittler  aus  der  Nachbarschaft
  zu  beschaffen.  Deshalb  sollen  durch  das  Gesetz  in  erster  Linie  die
Arbeitgeber  betroffen  werden,  die  den  Vermittler  wie  den  Arbeiter  in  dieser
Weise  zum  Kontraktbruch  anreizen.  Gegen  die  Arbeiter  richtet  sich  das
Gesetz  tatsächlich  überhaupt  nicht.  —  Abg.  Goldschmidt  (fr.  Vp.):  Die
Bestrafung  des  Kontraktbruchs  stehe  dem  Reiche  zu,  also  sei  das  Gesetz
verfassungswidrig.  Außerdem  sei  es  ein  Ausnahmegesetz  gegen  die  Arbeiter;
  es  würde  unter  ihnen  die  Unzufriedenheit  und  die  Landflucht  vermehren.
  Justizminister  Schönstedt:  Die  Reichsgewerbeordnung  verbiete
die  landesrechtliche  Regelung  dieser  Materie  nicht.  Abg.  Herold  (3.)  ist
mit  der  Tendenz  der  Vorlage  einverstanden,  wünscht  aber  Milderung  der
Bestimmungen  in  §  1,  weil  sie  der  Arbeitgeber  nicht  erfüllen  könne.  Die
geltenden  Strafbestimmungen  gegen  Arbeiter  sollten  nicht  verschärft  werden.
  —  Das  Gesetz  wird  an  eine  Kommission  verwiesen.