98 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 7. 8.)
Insbesondere wird der Abg. Schippel von den Radikalen heftig angegriffen,
weil er in der Chemnitzer „Volksstimme“ ausführt, daß Schutzzölle
nicht unbedingt zu verwerfen seien; Handelsverträge seien ohne Zölle
nicht denkbar.
7. Juni. Die Bayerische Abgeordnetenkammer genehmigt
mit 80 gegen 51 Stimmen das Gesetz über die provisorische
Erhebung eines Zuschlags zu den Gebühren und Erbschaftssteuern.
7. Juni. Der Reichstag genehmigt in zweiter Beratung
den Entwurf zur Bekämpfung der Reblaus. (Annahme in dritter
Beratung 9. Juni.)
7. Juni. (Mecklenburg-Schwerin.) Der Großherzog
heiratet in Gmunden die Prinzessin Alexandra von Cumberland.
7./8. Juni. (Reichstag.) Annahme der Münznovelle in
zweiter Beratung. Talerfrage.
Die Kommission hat beschlossen, daß die Dreimarkstücke wieder in
das Münzsystem eingefügt werden sollen. Ueber diese Frage hatte ein
lebhafter Streit in der Oeffentlichkeit geherrscht. — Schatzsekretär Frhr.
v. Stengel hat schwere Bedenken gegen diesen Beschluß, da die Notwendigkeit
der Taler nicht nachgewiesen sei und sie nicht in das System
paßten. — Außerdem bestimmt das Gesetz ein anderes Mischungsverhältnis
für die 50-Pfennig-Stücke, nämlich 750 Teile Silber und 250 Teile Kupfer
anstatt 900 bezw. 100. — Am 8. Juni wird der Kommissionsbeschluß gegen
die Stimmen der Linken in zweiter Lesung angenommen. (Annahme in
dritter Beratung 14. Juni.)
8. Juni. (Preußisches Abgeordnetenhaus.) Erste Beratung
des Gesetzes über den Kontraktbruch ländlicher Arbeiter.
Landwirtschaftsminister v. Podbielski: Der Mangel an ländlichen
Arbeitern habe zu ungerechten Machenschaften Anlaß gegeben. Ganz besonders
gilt das von den Saisonarbeitern. Diese erhalten vom ersten Tage
an bis zum Herbst einen Durchschnittstagelohn von ungefähr 2 Mark, obwohl
jeder, der die landwirtschaftlichen Verhältnisse kennt, sagen wird, daß
sie keineswegs an jedem Tage den gleichen Lohn verdienen. Wenn nun
die Ernte eintritt, so liegt für einen benachbarten Landwirt, der Arbeitskräfte
braucht, die Versuchung nur zu nahe, für die Zeit der Hochsaison,
also für die Erntezeit, vielleicht 3 Mark zu zahlen, und sich die nötigen
Arbeitskräfte für diese kurze Zeit durch einen Vermittler aus der Nachbarschaft
zu beschaffen. Deshalb sollen durch das Gesetz in erster Linie die
Arbeitgeber betroffen werden, die den Vermittler wie den Arbeiter in dieser
Weise zum Kontraktbruch anreizen. Gegen die Arbeiter richtet sich das
Gesetz tatsächlich überhaupt nicht. — Abg. Goldschmidt (fr. Vp.): Die
Bestrafung des Kontraktbruchs stehe dem Reiche zu, also sei das Gesetz
verfassungswidrig. Außerdem sei es ein Ausnahmegesetz gegen die Arbeiter;
es würde unter ihnen die Unzufriedenheit und die Landflucht vermehren.
Justizminister Schönstedt: Die Reichsgewerbeordnung verbiete
die landesrechtliche Regelung dieser Materie nicht. Abg. Herold (3.) ist
mit der Tendenz der Vorlage einverstanden, wünscht aber Milderung der
Bestimmungen in § 1, weil sie der Arbeitgeber nicht erfüllen könne. Die
geltenden Strafbestimmungen gegen Arbeiter sollten nicht verschärft werden.
— Das Gesetz wird an eine Kommission verwiesen.