Volltext : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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Krieger  unterhielten;  im  nächsten  Jahr  zogen  die
Zurückgebliebenen  ins  Feld  und  die  andern  blieben
daheim  (Caesar,  De  bello  gall.  4,1).  Die  Wehrhaftmachung
  des  Jünglings,  die  Swertleite,  erfolgte
  mit  15  Jahren  durch  die  Gemeinde.  Eine
eigentümliche  Erscheinung  ist  die  Gefolgschaft
(comitatus).  Junge  Krieger  wurden  von  dem
Gaufürsten  in  sein  Gefolge  mit  der  Verpflichtung
besonderer  Treue  und  Hingebung  ausgenommen;
sie  bildeten  im  Frieden  sein  Ehrengeleite,  im  Krieg
seinen  Schutz  und  erhielten  dafür  vom  Gefolgsherrn
  das  Kriegspferd,  Wehr  und  Waffen,  den
Unterhalt  während  des  Krieges  und  besondern  Anteil
  an  der  Kriegsbeute.  Im  übrigen  hatte  jeder
Mann  seinen  Kriegsdienst  unentgeltlich  und  ohne
Ersatz  für  Waffen,  Kleidung  und  Verpflegung  zu
leisten;  der  Ertrag  seines  Anteils  am  Gemeindeacker
  mußte  ihm  die  Mittel  liefern,  um  seiner
Wehrpflicht  zu  genügen.  Die  Hauptstärke  der  germanischen
  Heere  bildete  das  Fußvolk;  bei  den
Grenzstämmen  findet  sich  auch  etwas  Reiterei.
Für  die  Feldschlacht  stellten  sich  die  Germanen
zum  Angriff  in  keilförmiger  Ordnung  auf;  innerhalb
  der  Keile  kämpften  die  Familien  und  Geschlechter
  nach  Hundertschaften  und  Gauen  geordnet,
  was  nicht  wenig  zur  Erhöhung  der  Tapferkeit
  beitrug.

2.  An  die  Stelle  der  germanischen  Stammesstaaten
  trat  das  einheitliche  fränkische  Reich.
Mit  der  wachsenden  Ausdehnung  des  Reiches
wuchs  auch  die  Macht  des  Königs.  Die  Volksversammlungen
  der  einzelnen  Stämme  verschwinden,
  und  an  ihrer  Stelle  entscheidet  über  Krieg  und
Frieden  des  Reiches  der  König,  der  unter  Ankündigung
  des  Heerbannes,  einer  für  den  Ungehorsam
angedrohten  Geldbuße  von  60  solidi,  die  Wehrpflichtigen
  zur  „Heerfahrt"  befiehlt  (bannitio  in
hostem).  Behufs  Abwehr  feindlicher  Einfälle
und  zur  Unterdrückung  eines  Landfriedensbruches
durften  auch  Herzoge  und  Grafen  zur  „Landfolge“,
  „Landwehr“  das  Aufgebot  erlassen.  Wehrpflichtig
  waren  alle  freien  Männer;  zur  Landfolge
wurden  mehrfach  sogar  die  Unfreien  herangezogen.
Die  Gliederung  des  Heeres  deckte  sich  mit  der
alten  staatlichen  Einteilung  in  Herzogsbezirke,
Gaue  und  Hundertschaften,  und  wenn  mehrere
Volksstämme  zu  einer  Schlachtordnung  vereinigt
waren,  so  stellten  sie  sich  in  besonderen  Keilen  auf.
Die  Vorsteher  dieser  Abteilungen  und  Gebiete,
die  Herzoge,  Grafen  (grafio,  Comes)  und  Zentenarien,
  hatten  nunmehr  das  königliche  Aufgebot
zu  verkünden  und  an  der  Spitze  ihrer  Mannschaften
  ins  Feld  zu  ziehen.  Alle  diese  Führer
waren  aber  nicht  mehr  vom  Volke  gewählte  Vorsteher,
  sondern  vom  König  ernannte  Beamte.  Den
Oberbefehl  über  das  Heer  führte  der  König  oder
ein  von  ihm  ernannter  Feldherr.  Der  König  war
also  oberster  Kriegsherr.  Das  militärische  Gefolge
  des  Königs  bildeten  unter  den  Merowingern
die  Antrustionen,  d.  h.  Mitglieder  der  trustis
dominica  oder  regia  (Trost),  eine  Dienstaristo-Heerwesen.



 

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kratie,  welche  aus  der  germanischen  Gefolgschaft
hervorgegangen  war,  neben  Freien  nunmehr  auch
Freigelassene,  ja  sogar  einzelne  Unfreie  umfaßte,
und  für  ihre  Leistungen  im  Reiterdienst  durch
Güterverleihungen  belohnt  wurde.  Merkwürdig
ist,  daß  schon  in  dieser  Zeit,  unter  Karl  Martell,
die  durch  Aufgebot  aufgebrachten  Truppen  durch
Söldner  (soldari)  verstärkt  wurden.

3.  Infolge  der  andauernden  Kriegszüge  wurde
die  dem  einzelnen  Wehrpflichtigen  obliegende
Pflicht  der  selbständigen  Ausstattung  mit  Waffen
und  Kleidern  auf  6  Monate  sowie  des  eigenen
Unterhaltens  im  Kriege  auf  3  Monate  (wobei  der
Marsch  zu  dem  oft  sehr  entfernten  Sammelplatz
nicht  eingerechnet  wurde)  zu  einer  schweren  Last,
welche  um  so  mehr  drückte,  als  gleichzeitig  die
Grundbesitzverhältnisse  sich  erheblich  verschlechterten
  und  den  einzelnen  Freien  vielfach  nicht  mehr
die  für  den  Kriegsdienst  ausreichenden  Erträgnisse
abwarfen.  Manche  Freie  hatten  überhaupt  keinen
Grundbesitz  mehr.  Deshalb  sahen  sich  die  Karolinger
  genötigt,  einerseits  Vorschriften  über  die
Bewaffnung  der  Wehrmänner  zu  erlassen,  anderseits
  aber  auch  Erleichterungen  im  Kriegsdienst  den
minderbemittelten  Freien  zu  gewähren.  Karl  d.  Gr.
bestimmte  im  Jahre  807:  Nur  wer  mindestens
drei  Hufen  Landes  besitzt,  muß  jedesmal  ins  Feld
ziehen;  kleine  Grundbesitzer,  deren  Gesamtbesitz
drei  Hufen  ausmacht,  müssen  zusammenlegen,  um
einen  Mann  auszurüsten  (coniectus,  adiutorium);
  wer  nicht  wenigstens  eine  halbe  Hufe  besitzt,
  wird  zur  gemeinschaftlichen  Ausrüstung  eines
Mannes  nur  dann  herangezogen,  wenn  er  mindestens
  5  solidi  jährlicher  Einkünfte  bezieht.
Schon  im  Jahre  811  wurden  vier  Hufen  Eigentum
  oder  Benefizium,  und  unter  Ludwig  dem
Frommen  fünf  Hufen  als  Mindestmaß  des  zum
Feldkriegsdienst  verpflichtenden  Vermögens  festgestellt.
  Damit  war  der  Zusammenhang  der
Wehrpflicht  mit  dem  Grundbesitz  aufgegeben  und
die  Wehrpflicht  zu  einer  allgemeinen  Untertanenpflicht
  gemacht;  zugleich  hatte  die  Wehrpflicht
ihren  Charakter  als  einer  allgemeinen  persönlichen
Dienstleistung  verloren.

Mit  dem  allmählichen  wirtschaftlichen  Niedergang
  der  Freien  hingen  noch  andere  Anderungen
ihrer  Stellung  zusammen,  welche  eine  völlige  Umwälzung
  der  Staats=  und  Heeresverfassung  herbeiführten.
  Der  Freiheitssinn  der  Germanen  hatte
nicht  gestattet,  daß  ein  freier  Mann  einem  andern
Freien  dauernd  sich  zu  Diensten  verpflichte;  seit
dem  7.  Jahrh.  hat  aber  die  Not  der  Zeit  zahlreiche
  Freie  veranlaßt,  in  den  dauernden  Dienst
eines  Großgrundbesitzers,  senior,  seigneur,  als
vassi,  vassalli  zu  treten  (se  commendare).  Am
vornehmsten  und  zahlreichsten  waren  die  Vasallen
des  Königs,  welcher  der  größte  Grundbesitzer  war.
Als  Gegenleistung  erhielten  die  Vasallen  ihren
Unterhalt  im  Hause  des  senior  oder  ein  Landgut
als  beneficium,  sodann  Ausrüstung  und  Verpflegung
  im  Krieg;  der  senior  haftete  auch  für