Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  oder  die  Gesellschaft  auch  nur  ihre  Geschäfte  be—
gonnen  hat.

Die  Beschränkung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkte,  als  dem
der  Eintragung,  ihren  Anfang  nehmen  soll,  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche
Wirkung.

Art.  111.

Die  Handelsgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Art.  112.

Die  Gesellschafter  haften  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  solidarisch  und
mit  ihrem  ganzen  Vermögen.

Eine  entgegenstehende  Verabredung  hat  gegen  Dritte  keine  rechtliche  Wirkung.

Art.  113.

Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen  Gesell—
schaftern  für  alle  von  der  Gesellschaft  vor  seinem  Eintritte  eingegangenen  Verbindlich—
keiten,  es  mag  die  Firma  eine  Aenderung  erleiden  oder  nicht.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Art.  114.

Jeder  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugte  Gesellschafter  ist  ermächtigt,  alle  Ar—
ten  von  Geschäften  und  Rechtshandlungen  im  Namen  der  Gesellschaft  vorzunehmen,
insbesondere  auch  die  der  Gesellschaft  gehörenden  Grundstücke  zu  veräußern  und  zu  belasten.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Rechtsgeschäfte,  welche  ein  zur  Vertretung  der  Ge—
sellschaft  befugter  Gesellschafter  in  ihrem  Namen  schließt,  berechtigt  und  verpflichtet;  es
ist  gleichgültig;  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  geschlossen  wor—
den  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Contrahenten  für
die  Gesellschaft  geschlossen  werden  sollte.

Art.  115.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Rechtsgeschäfte  eines  Gesellschafters  nicht  verpflichtet,
wenn  derselbe  von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  ausgeschlossen  (Art.  86
Ziff.  H,  oder  seine  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  aufgehoben  ist  (Art.  87),