Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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&12.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  nicht  ausdrücklich  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  im  Verwaltungswege  durchzuführen.

6  13.  Das  Gesuch  um  Genehmigung  der  Anlage  (8§8  1,  2)  ist,  auch  wenn  dieselbe
die  Bezirke  mehrerer  Amtshauptmannschaften  berührt,  bei  derjenigen  Amtshauptmannschaft
anzubringen,  in  deren  Bezirke  die  Ortschaft  liegt,  für  welche  die  Wasserleitungsanlage
bestimmt  ist.  Dem  Gesuche  ist  ein  soweit  nöthig  durch  Beschreibung  erläuterter  Plan
beizufügen,  aus  welchem  der  Zweck  und  die  Gestaltung  der  beabsichtigten  Wasserleitung,

sowie  die  Ausdehnung  und  die  Art,  in  welcher  fremde  Grundstücke  davon  berührt  werden,
zu  ersehen  ist.

14.  Der  §  13  bezeichnete  Plan  nebst  Beifugen  ist  durch  die  §  13  bezeichnete
Amtshauptmannschaft  zu  Jedermanns  Einsicht  mit  der  Aufforderung  auszulegen,  darauf
  bezügliche  Einsprüche  bei  deren  Verlust  binnen  einer  Frist,  welche  mindestens  vier
Wochen  umfassen  muß,  bei  der  Amtshauptmannschaft  anzubringen.

Diese  Aufforderung  ist  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  mittelst  einer  im  Amtsblatte
der  von  der  Anlage  betroffenen  Bezirke  wenigstens  zwei  Mal  einzurückenden  Bekanntmachung
  zu  erlassen,  und  außerdem  sind  auch  die  im  Bezirke  wohnhaften  und  anwesenden
  Grundstücksbesitzer,  durch  deren  Grundstücke  die  Wasserleitung  geführt  werden
soll,  durch  besondere  Anzeige  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.  Die  Frist  läuft  vom  Tage  des
ersten  Erscheinens  der  Bekanntmachung  an.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  die  Amtshauptmannschaft  den  Plan  nebst  Beifugen,
sowie  die  innerhalb  der  Frist  eingegangenen  Einsprüche  dem  Ministerium  des  Innern
zur  Entschließung  vorzulegen.

Gegen  die  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  über  Genehmigung  des
Planes  ist  nur  einmaliger  Recurs  an  dasselbe  zulässig.

*15.  Nach  Genehmigung  des  Planes  durch  das  Ministerium  des  Innern  hat,
soweit  sich  die  Betheiligten  nicht  vereinigen,  die  Bezirksamtshauptmannschaft  über  den
Gegenstand  der  Enteignung  und  über  die  Entschädigung  auf  Antrag  in  erster  Instanz
zu  entscheiden.

Abänderungen  des  Planes  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

6  16.  Die  Entschädigungsleistungen  und  die  Auskaufspreise  werden  durch  Sachverständige
  unter  Leitung  der  Behörde  ermittelt,  welche  das  Ergebniß  den  Betheiligten

bekannt  zu  machen  und  dem  Unternehmer  die  ihm  durch  die  Enteignung  zufallenden
Grundstücke  oder  Rechte  zu  überweisen  hat.

Die  Behörde  benennt  die  zu  diesen  Ermittelungen  und  sonst  erforderlichen  Sachverständigen
  und  bestimmt  deren  Zahl.

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