344 Dos Peutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 11. 12.)
und haben auf geordnete Schuldentilgung Bedacht genommen.“ Wenn
daran gerüttelt werde, so werde damit ein großer Fehler begangen, da das
Hauptprinzip bei der Aufstellung des Etats durchbrochen würde. Das Anwachsen
der Ausgaben sei darauf zurückzuführen, daß die Aufgaben und
Leistungen des Staates gegen früher ganz erheblich gestiegen seien, und
der Staat in gewisser Beziehung ein sozialer Staat geworden sei. Der
Minister legte zissernmäßig die Notwendigkeit dar, die schon gegebenen
Staatseinnahmen durch die von der Regierung vorgelegten Gebührengesetze zu
ergänzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die Post ein Ausgleichfonds
geschaffen wird, ergebe sich ein Fehlbetrag von 870000 . A, selbst wenn
das Gebührengesetz und das Wertzuwachssteuergesetz in vollem Umfange angenommen
werde. Wenn man das bayerische Postreservatrecht aufgebe, erreiche
man für die bayerischen Finanzen nichts. Es sei auch unmöglich, daß das Reich
aus den Bundesstaaten und Gemeinden weiter schöpfen werde. Es könne mit
der Belastung durch direkte Steuern durch das Reich nicht so weitergehen wie
bisher; einem weitern Eingriff des Reiches in das direkte Steuerstystem würde
die bayrische Staatsregierung energischen Widerstand entgegensetzen.
11.—14. Besuch Kaiser Wilhelms in Konopischt beim Erzherzog-Thronfolger
Franz Ferdinand.
In seiner Begleitung befindet sich Staatssekretär v. Tirpitz. Von
verschiedenen Seiten wird diesem Besuch politische Bedeutung beigelegt.
11. Juni. (Mecklenburg-Strelitz.) Großherzog Adolf
Friedrich V. abends 8 17 in Berlin f, 65 Jahre alt.
Sein Sohn Großherzog Adolf Friedrich VI. (geb. 1882) übernimmt die
Regierung.
12. Juni. (Preußisches Abgeordnetenhaus.) Dritte Beratung
des Gesetzentwurfs zur Abänderung der Besoldungs ordnung.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs über Familienfideikommisse.
Aus der Beratung des Fideikommißgesetzes:
Justizminister Dr. Beseler: „Bei der Beratung über den vorliegenden
Gesetzentwurf möchte ich die Gründe und Erwägungen der Regierung,
welche zu der vorliegenden Gesetzesvorlage geführt haben, wenigstens im
allgemein en klarzulegen versuchen. Das alte preußische Fideikommißgesetz
hat im Laufe der Zeit eine solche Entwicklung gefunden, daß die Ergebnisse
zu nicht leichten Bedenken geführt haben, und es ist bekannt, daß
schon seit Jahren die Forderung aufgetreten ist, hier bestimmte Vorschriften
zu erlassen, welche die hervorgetretenen Bedenken beseitigen. Schon damals
bei der Beratung des bürgerlichen Gesetzbuches wurde die Frage aufgeworfen.
die Angelegenheit reichsgesetzlich zu regeln. Man ist aber damals
zu der Ueberzeugung gekommen, daß es nicht angezeigt sei, reichsgesetzliche
Bestimmungen hicrüber zu erlassen, sondern daß die Regelung dieser Frage
der Landesgesetzgebung überlassen bleiben müsse. Die Ausdehnung, welche
die Fideikommisse genommen haben, ist eine sehr große und namentlich
auch in den letzten Jahren eine immer noch steigende gewesen, so daß es
doch angezeigt sein muß, hier eine gewisse Zurückhaltung eintreten zu lassen.
Die zu weitgehende Entwicklung zeigt sich einmal dadurch, daß manche
Fideikommisse ein außerordentlich großes Gebiet umfassen und anderseits
dadurch, daß zu viele Fideikommisse errichtet worden sind, so daß eine gewisse
Störung der freien Entwicklung auf wirtschaftlichem Gebiete eingetreten
ist. Die Regierung ist der Meinung, daß einer zu großen Ausdehnung
der Fideikommisse vorgebeugt werden müsse. Sie hat auch die