346 Das Dentsqht Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 12.)
eine vortreffliche Ueberarbeitung erfahren. Ob im Abgeordnetenhause eine
gleiche Einmütigkeit bezüglich der Würdigung des Entwurfs zu erzielen
sein wird wie im Herrenhause, ist mir zweifelhaft, aber jedenfalls wird
sich für die große Mehrheit ein Boden der Verständigung finden lassen.
Der „Familienfideikommiß edanke ist ein durchaus konservativer Gedanke.
Für die Bestrebungen auf Wahrung und Erhaltung alles dessen, was in
dieser Zeit, wo alles fließt, den ruhenden Pol in der Erscheinungen Flucht
bildet, kommen ganz vorzüglich diejenigen Familien in Betracht, die mit
dem Grund und Boden verwachsen sind, bei denen die Tradition von Geschlecht
zu Geschlecht überliefert ist, die den Heimatsinn der Bäter überkommen
haben, die in schweren Zeiten dem Vaterlande von großem Nutzen
gewesen sind. Der leitende Grundgedanke des Entwurfs in diesem Sinne
wird, wie ich annehme, nicht bloß auf der Rechten Anerkennung finden.
Der Fideikommißgedanke ist aber auch ein durchaus deutsch-nationaler, ein
urgermanischer. In der letzten Zeit ist das Schlagwort aufgekommen, als
handle es sich bei den Fideikommissen um eine welsche Importware. Das
ist ein Irrtum; das Fideikommißrecht ist bei uns nicht als eine fremde
Ware eingeführt worden, sondern umgekehrt. Wir haben die fremden Rechtsnormen
benutzt, um unser altes deutsches Recht festzulegen. Insofern hat
jenes Schlagwort allerdings seine Berechtigung, als das Prinzip der Einzelsolge
eine Importware, ein Bestandteil des römischen Rechts ist. Aber diejenigen
Kreise, die es eigentlich angeht, die Bauern, sehen die Einzelfolge
durchaus nicht als einen Nachteil an, sondern sie würden sich einer Aenderung
auf diesem Gebiete ganz entschieden widersetzen. In den Zeiten der
Revolutionen, wo „Freiheit und Gleichheit“ die Losung war, hat man die
Fideikommisse abgeschafft, weil man das Vorrecht des einzelnen als ein
Unrecht hinstellte; aber sobald der Rausch der Revolution einer nüchternen
Erwägung wieder Platz gemacht hatte, hat man sie überall, mit ganz geringen
Ausnahmen, wieder eingeführt. Für die Würdigung der wirtschaftlichen
Bedeutung der Fideikommisse wird sich hier sicher ein gemeinsamer
Boden finden. Aus den wertvollen Statistiken, die der Begründung beigegeben
sind, geht die außerordentlich wohltätige Wirkung der Fideikommisse,
namentlich aber ihre hervorragende Bedeutung für den deutschen
Wald, überzeugend hervor. Der Wert des deutschen Holzes und des
deutschen Waldes würde noch erheblich höher sein, wenn der Wald in seiner
Gesamtheit so bewirtschaftet würde wie die Fideikommißforsten. Nicht minder
bedeutend ist das Fideikommiß für den technischen Fortschritt in der Landwirtschaft.
Hier hat der Großbesitz geradezu bahnbrechend gewirkt, schon
aus dem einfachen Grunde, weil dem kleineren nicht genügende Mittel zur
Durchführung von Versuchen zur Verfügung stehen. Für die Kultur von
Heide- und Moorländereien hat der Großbesitz und haben die Fideikommisse
ganz besonders Großartiges geleistet. Die Statistik widerlegt auch in
bündigster Form die Legende, daß die Fideikommißbesitzer ganz besonders
das Bauernlegen betreiben. Für die Zeit von 1895 bis 1912 kommen als
Vergrößerung der preußischen fideikommissarisch gebundenen Flächen durch
solchen Zuwachs jährlich nur einige hundert Hektar in Betracht; im gleichen
Zeitraum aber ist auch ein beträchtlicher Teil des Fideikommißbesitzes in
bäuerlichen Besitz umgewandelt worden, so daß das Bauernlegen auf ein
Minimum zusammenschrumpft. Der wirtschaftliche Nutzen der Fideikommisse
steht außer Frage, aber eine allzu große fideikommissarische Bindung des
Bodens würden wir für eine Gefahr halten. Im Namen meiner Freunde
kann ich aussprechen, daß wir sehr befriedigt sind über die Art, wie der
Gesetzentwurf seine Aufgabe auch im einzelnen gelöst hat. Allerdings vermissen
wir zu unserem großen Bedauern die Regelung der Bildung der