Full text : Staatsbürgerkunde.

112  Rechtspflege.  Strafverfahren  (Strafprozeß).  851.

Die  Hauptverhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  der  Parteien  und  des
Staatsanwalts  vor  dem  erkennenden  Gericht.  Dieses  fällt  das  Urteil  nach
freier,  aus  der  Verhandlung  geschöpfter  Überzeugung,  ohne  —  wie  im
Zivilprozeß  (&  472)  —  an  die  Anträge  der  Parteien  gebunden  zu  sein.
Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit;  die  dem  Angeklagten
nachteiligen  über  die  Schuldfrage  erfordern  die  Zweidrittelmehrheitts).

4.  Rechtsmittel  können  von  der  Staatsanwaltschaft  wie  von
dem  Beschuldigten  eingelegt  werden.  Die  Berufung  ist  gegen
Urteile  der  Schöffengerichte  zugelassen,  während  die  Urteile  der  Strafkammern
  und  Schwurgerichte  nur  bei  behaupteter  Gesetzesverletzung
mittels  der  Revision  angefochten  werden  können.  Die  Frist  beträgt
in  beiden  Fällen  eine  Woche.  Die  gegen  bloße  Beschlüsse  und  Verfügungen
gerichtete  Beschwerde  ist  dagegen  der  Regel  nach  an  keine  Frist  gebunden.
  17)  —  Inbestimmten  Fällen  grober  Rechtsverletzung  ist  die  Wiederaufnahme
  eines  durch  rechtskräftiges  Urteil  geschlossenen
  Verfahrens  zugelassents).  Die  dabei  als  unschuldig
freigesprochenen  oder  mit  geringerer  Strafe  belegten  sowie  die  von  ihnen
zu  unterhaltenden  Personen  können  Entschädigung  beanspruchentg).

5.  Besondere  Arten  des  Verfahrens  bilden  die  Festsetzung
  durch  amtsrichterlichen  Strafbefehl  bei  Ubertretungen  und  leichteren
Vergehen.  Über  diesen  hat,  falls  binnen  einer  Woche  Einspruch  erhoben
wird,  das  Schöffengericht  zu  entscheidenso).  Bei  Zuwiderhandlungen  in
betreff  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  ist  ein  Verwaltungsverfahren
zulässigel).  Ein  besonderes  Verfahren  findet  ferner  statt  gegen  ausgewanderte
  Wehrpflichtige  2)  bei  Einziehungen  (§  502  d.  W.)  und  Vermögensbeschlagnahmes)
  und  bei  Forstdiebstählen?  .

6.  Die  Strafvollstreckung  erfolgt  durch  die  Staatsanwaltschaft,
  bei  den  Schöffengerichten  durch  die  Amtsrichter25).  Als  Versuch

16)  St  PO.  8  212—275,  Hauptverhandlung  vor  den  Schwurgerichten  276  bis
317,  Verfahren  gegen  Abwesende  318—337.

17)  §  338—398.

18)  §  399—413.

15)  G.  20.  Mai  98  (RBG.  345).

20)  St  PO.  5  447—452;  das  gleiche  Verfahren  findet  bei  Einsprüchen  gegen
polizeiliche  Strafverfügungen  (§  542  d.  W.)  statt  §  453—458.

21)  §  459—469;  verb.  §  343  d.  W.

22)  St  PO.  8  40—476.

23)  §  477—480.

24)  Nach  EG.  §  3  Abs.  3  durch  Landesgesetz  geregelt  §  85  d.  W.

25)  St  PO.  8  481—495.  —  Begnadigung  u.  Strafmilderung  §  107,  Strafaunstalten
  u  Gefängnisse  §  5453,  Enzelhaft,  Beschäftigung  u.  vorläufige  Entlassung
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