112 Rechtspflege. Strafverfahren (Strafprozeß). 851.
Die Hauptverhandlung erfolgt in Gegenwart der Parteien und des
Staatsanwalts vor dem erkennenden Gericht. Dieses fällt das Urteil nach
freier, aus der Verhandlung geschöpfter Überzeugung, ohne — wie im
Zivilprozeß (& 472) — an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.
Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit; die dem Angeklagten
nachteiligen über die Schuldfrage erfordern die Zweidrittelmehrheitts).
4. Rechtsmittel können von der Staatsanwaltschaft wie von
dem Beschuldigten eingelegt werden. Die Berufung ist gegen
Urteile der Schöffengerichte zugelassen, während die Urteile der Strafkammern
und Schwurgerichte nur bei behaupteter Gesetzesverletzung
mittels der Revision angefochten werden können. Die Frist beträgt
in beiden Fällen eine Woche. Die gegen bloße Beschlüsse und Verfügungen
gerichtete Beschwerde ist dagegen der Regel nach an keine Frist gebunden.
17) — Inbestimmten Fällen grober Rechtsverletzung ist die Wiederaufnahme
eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen
Verfahrens zugelassents). Die dabei als unschuldig
freigesprochenen oder mit geringerer Strafe belegten sowie die von ihnen
zu unterhaltenden Personen können Entschädigung beanspruchentg).
5. Besondere Arten des Verfahrens bilden die Festsetzung
durch amtsrichterlichen Strafbefehl bei Ubertretungen und leichteren
Vergehen. Über diesen hat, falls binnen einer Woche Einspruch erhoben
wird, das Schöffengericht zu entscheidenso). Bei Zuwiderhandlungen in
betreff öffentlicher Abgaben und Gefälle ist ein Verwaltungsverfahren
zulässigel). Ein besonderes Verfahren findet ferner statt gegen ausgewanderte
Wehrpflichtige 2) bei Einziehungen (§ 502 d. W.) und Vermögensbeschlagnahmes)
und bei Forstdiebstählen? .
6. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft,
bei den Schöffengerichten durch die Amtsrichter25). Als Versuch
16) St PO. 8 212—275, Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten 276 bis
317, Verfahren gegen Abwesende 318—337.
17) § 338—398.
18) § 399—413.
15) G. 20. Mai 98 (RBG. 345).
20) St PO. 5 447—452; das gleiche Verfahren findet bei Einsprüchen gegen
polizeiliche Strafverfügungen (§ 542 d. W.) statt § 453—458.
21) § 459—469; verb. § 343 d. W.
22) St PO. 8 40—476.
23) § 477—480.
24) Nach EG. § 3 Abs. 3 durch Landesgesetz geregelt § 85 d. W.
25) St PO. 8 481—495. — Begnadigung u. Strafmilderung § 107, Strafaunstalten
u Gefängnisse § 5453, Enzelhaft, Beschäftigung u. vorläufige Entlassung
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