Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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antwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind  unzulässig  oder  unwirksam,
außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden
  ist.

2c.  ꝛc.

 

 

&  61.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Arbeiter-Begräbnißsparcasse  für  Zwickau  und
Umgegend;
vom  2.  April  1868.
N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  13,  Absatz
  1  und  §  19,  Absatz  4  der  Statuten  der  Arbeiter-Begräbnißsparcasse  für  Zwickau  und
Umgegend  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat

das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  2.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

Statuten
der  Arbeiter-Begräbnißsparcasse  für  Zwickau  und  Umgegend.

2c.  2c.

*13.  Die  zu  erwartende  Aussteuer  ist  durchaus  keiner  Verkümmerung  oder  Beschlagnahme
  von  Seiten  irgend  eines  Gläubigers  unterworfen.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die
eigenen  Forderungen  der  Gesellschaft  an  Eintrittsgeldern,  Steuern  und  Darlehnen,  welche  von
der  Aussteuer  in  Abzug  zu  bringen  sind.  Auch  kann  kein  Mitglied  darauf  Anspruch  machen,
daß  ihm  etwas  von  seinen  eingezahlten  Gelvern  bei  Lebzeiten  wieder  herausgezahlt  werde,  ausgenommen
  im  Falle  des  Fortzugs  (§  14).

2c.  2c.

Unantastbarkeit
  der
Aussteuer.