Full text : Weltkrieg und Gottesreich.

—  1372  —

c)  von  dem  Mehrbetrage  bis  2000  Rthlr.  von  je  100  Rthlr.:
15  Sgr.;
4)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  200  Rthlr.:  74  Sgr.

Wenn  in  einem  und  demselben  Verfahren  mehrere  Grundstücke
Subhastation  gestellt  werden,  so  sind  die  Sätze  zu  3.  nach  dem
eistgebote  von  jedem  Grundstücke,  welches  nicht  als  Pertinenz  eines
anderen  oder  mit  andern  in  einer  Summe  verkauft  wird,  besonders  zu
berechnen,  die  Sätze  zu  1.,  2.  und  4.  dagegen  nach  dem  Gesammtbetrage
  der  Meistgebote.  Erreicht  das  Meistgebot  nicht  ?  des  Taxwerths,
so  ist  bei  Berechnung  der  Sätze  zu  1.)  2.  und  3.  dieser  Betrag  —
des  Taxwerths  —  zu  Grunde  zu  legen.  Soweit  in  dem  letzteren
alle  das  Kaufgeld  zur  Berichtigung  der  aus  der  Masse  vorweg  zu
entnehmenden,  durch  Kostenvorschuß  nicht  gedeckten  Kosten  unzureichend
ist,  bleibt  der  Käufer  für  den  überschießenden  Betrag  derselben  verhaftet.

B.  Für  die  Zurückweisung  eines  Antrages  auf  Subhastation  von  Immobilien
oder  für  die  Zurücknahme  desselben  wird  der  Satz  Artikel  5.  A.  des  Gesetzes
  vom  9.  Mai  1854.  nach  dem  Betrage  der  Forderung  des  Extrahenten,
  im  Falle  jedoch  die  Zurücknahme  des  Antrages  nach  dem  Abgang
des  Proklama  erfolgt,  die  Hälfte  des  Satzes  zu  1.  nach  dem  Betrage
der  Forderungen  erhoben,  wegen  welcher  die  Subhastation  erkannt  wurde.

C.  Wenn  schon  vor  Einleitung  der  Subhastation  oder  doch  vor  Beendigung
derselben  auf  Konkurs  erkannt  worden  ist,  und  demgemäß  die  Kaufgelder
zur  Konkursmasse  eingezogen  werden,  so  bleibt  die  Anwendung  des  GCages
8  4.  ausgesh  ossen,  egen  die  Sätze  zu  2.  und  3.  in  den  vollen

eträgen,  der  Satz  zu  1.  aber  nur  zur  Hälfte,  erhoben  werden.

G.  9.
Statt  des  Gesetzes  vom  15.  März  1858.  und  des  F.  12.  des  Tarifs:
A.  In  Konkursprozessen  wird  erhoben:

1)  Für  das  Verfahren  zur  Feststellung  der  einzelnen  st  sind  von
dem  Profitenden  keine  Kosten  zu  aeneben,  wenn  das  Professum,  ohne
daß  es  zu  einem  speziellen  Justifkatlongverfahren  gekommen  ist,  anerkannt,
  zurückgenommen  oder  präkludirt  wurde.  Für  das  spezielle
Justifikationsverfahren  werden  von  dem  Justifikanten  die  Sätze
Artikel  7.  A.  beziehungsweise  Artikel  8.  des  Gesetzes  vom
9.  Mai  1854.  je  zur  Hälfte  erhoben,  im  Falle  einer  damit  verbundenen
  Beweisesaufnahme  außerdem  noch  der  Satz  Artikel  9.
a.  a.  O.  Wird  nur  über  das  Vorrecht  bei  dem  Konkursgericht  gestritten,
  so  ist  der  Strettgsgenstand  als  unschätzbar  anzunehmen,  sofern
  die  Forderung  den  Betrag  von  60  Thalern  übersteigt.

In  den  durch  die  Konkurseröffnung  suspendirten  Spezialprozessen
  sind  die  Kosten  nach  den  Sätzen  Artikel  7.  A.  des  Gesetzes
vom  9.  Mai  1854.  und  im  Falle  einer  stattgefundenen  ewesen

auf-