— 1372 —
c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlr.:
15 Sgr.;
4) von dem Mehrbetrage von je 200 Rthlr.: 74 Sgr.
Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke
Subhastation gestellt werden, so sind die Sätze zu 3. nach dem
eistgebote von jedem Grundstücke, welches nicht als Pertinenz eines
anderen oder mit andern in einer Summe verkauft wird, besonders zu
berechnen, die Sätze zu 1., 2. und 4. dagegen nach dem Gesammtbetrage
der Meistgebote. Erreicht das Meistgebot nicht ? des Taxwerths,
so ist bei Berechnung der Sätze zu 1.) 2. und 3. dieser Betrag —
des Taxwerths — zu Grunde zu legen. Soweit in dem letzteren
alle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse vorweg zu
entnehmenden, durch Kostenvorschuß nicht gedeckten Kosten unzureichend
ist, bleibt der Käufer für den überschießenden Betrag derselben verhaftet.
B. Für die Zurückweisung eines Antrages auf Subhastation von Immobilien
oder für die Zurücknahme desselben wird der Satz Artikel 5. A. des Gesetzes
vom 9. Mai 1854. nach dem Betrage der Forderung des Extrahenten,
im Falle jedoch die Zurücknahme des Antrages nach dem Abgang
des Proklama erfolgt, die Hälfte des Satzes zu 1. nach dem Betrage
der Forderungen erhoben, wegen welcher die Subhastation erkannt wurde.
C. Wenn schon vor Einleitung der Subhastation oder doch vor Beendigung
derselben auf Konkurs erkannt worden ist, und demgemäß die Kaufgelder
zur Konkursmasse eingezogen werden, so bleibt die Anwendung des GCages
8 4. ausgesh ossen, egen die Sätze zu 2. und 3. in den vollen
eträgen, der Satz zu 1. aber nur zur Hälfte, erhoben werden.
G. 9.
Statt des Gesetzes vom 15. März 1858. und des F. 12. des Tarifs:
A. In Konkursprozessen wird erhoben:
1) Für das Verfahren zur Feststellung der einzelnen st sind von
dem Profitenden keine Kosten zu aeneben, wenn das Professum, ohne
daß es zu einem speziellen Justifkatlongverfahren gekommen ist, anerkannt,
zurückgenommen oder präkludirt wurde. Für das spezielle
Justifikationsverfahren werden von dem Justifikanten die Sätze
Artikel 7. A. beziehungsweise Artikel 8. des Gesetzes vom
9. Mai 1854. je zur Hälfte erhoben, im Falle einer damit verbundenen
Beweisesaufnahme außerdem noch der Satz Artikel 9.
a. a. O. Wird nur über das Vorrecht bei dem Konkursgericht gestritten,
so ist der Strettgsgenstand als unschätzbar anzunehmen, sofern
die Forderung den Betrag von 60 Thalern übersteigt.
In den durch die Konkurseröffnung suspendirten Spezialprozessen
sind die Kosten nach den Sätzen Artikel 7. A. des Gesetzes
vom 9. Mai 1854. und im Falle einer stattgefundenen ewesen
auf-