Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  116.  1915.  663

wirkt  sind,  nach  §  9  Buchstabe  b’)  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  oder  Artikel  2“7)  des  Bayerischen  Geletzes  über  den  Kriegszustand  vom
5.  November  1912  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft  wird.

*  1.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verfügung  tritt  am  15.  August  1915  in  Kraft.

§  2.
Von  dem  Herstellungsverbot  betroffene  Gegenstände.

Bis  auf  weiteres  dürfen  folgende  ausschließlich  oder  porwiegend  aus  Bastfasern
  in  rohem,  ganz  oder  teilweise  gebleichten,  kremierten  oder  gefärbten  Zustande
herzustellende  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  nicht  mehr  angefertigt  werden:

1.  Garne  feiner  als  die  Leinengarnnummer  30  englisch  und  gröber  als
Nr.  1  englisch.

2.  Alle  Seilerwaren  wie  Bindfäden,  Kordel,  Schnüre,  Bindegarne,  Stricke,
Leinen,  Seile,  Taue,  Transportbänder,  Bandseile,  Gurte.

3.  Gewerbe  für  Leib=  und  Bettwäsche,  Haus=  und  Tischwäsche,
zu  welchen  für  die  Kette  oder  den  Schuß  Garne  feiner  als  Leinengarnnummer
  30  englisch  zu  verwenden  sind,  und  zu  deren  Herstellung  mehr  als
5  Schäfte  oder  die  Jacquardmaschine  benötigt  werden),

4.  Kleider=  und  Futterstoffe,  zu  welchen  für  die  Kette  oder  den  Schuß
Garne  feiner  als  Leinengarnnummer  30  englisch  zu  verwenden  sind  und  zu
deren  Herstellung  mehr  als  5  Schäfte  oder  die  Jacquardmaschine  benötigt
werden).

5.  Stoffe  für  Inneneinrichtung:

Matratzendrelle,  Bettvorlagen,  Wandbespannungsstoffe,  Tagezierstoffe,
Möbeldrelle,  Läuferstoffe,  Möbelplüsche,  Tisch=  und  sonstige  Decken,  Vorhangsstoffe,
  Fellstoffe,  Gardinen  aller  aArt.  ·

6.  Stoffe  für  technische  Zwecke:

Säcke,  Verpackungsstoffe,  Preßtücher,  Seihtücher,  Riemen,  Segeltuche,  Plane
aller  Art,  Zeltstoffe,  Schläuche,  Packungen.

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung
des  Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt  oder  zu  solcher  übertretung  auffordert  oder  anreizt,
  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

*“)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung
des  Kriegszustandes  oder  während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur
Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorschrift  übertritt  oder  zur  Üübertretung
aussordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Geseze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefän
  gnis  bis  zu  einem  Jahre  besstraft.

**“)  Die  Benutzung  der  Jacauardmaschine  zur  Aushilfe  bei  der  Herstellung  glatter  Webwaren
bleibt  erlaubt.