170 Beulsches Reich. (Februar 23.)
der vollen Höhe des Mehrbedarfs benutzen, dann würden wir ihn auf eine
schwankende Basis stellen. Wir würden aber auch kaum einen anderen Effekt
als den der Aufnahme einer Defizitanleihe erzielen. Deun den größten Teil
der Kriegssteuer werden wir in Anleihe bekommen. Wollen wir also auf
dem bisherigen soliden Wege unserer Kriegsfinanzierung bleiben, dann
müssen wir die bisher aufgelaufenen Zinsen auch wieder durch Steuern
decken und damit auch unseren Anleihezeichnern die Sicherheit geben, daß
die Faktoren der Gesetzgebung für regelmäßige Aufbringung der Zinsen der
von ihnen gezeichneten Anleihen sorgen. Es konnte sich nur um ein ertragreiches,
aber möglichst einfaches Programm handeln, dessen Durchführung
keine großen Organisationsschwierigkeiten machte, dessen Erträge aber besonders
auch in der Uebergangszeit laufen und uns damit die Möglichkeit
geben würden, das spätere, größere und systematischere Programm in Ruhe
zu beraten. Ich muß deshalb der Bitte Ausdruck geben, unser Programm
heute nicht vom Standpunkt der Steuersystematik zu betrachten, vielmehr
die prinzipiellen Gesichtspunkte soweit als möglich zurücktreten zu lassen
und mir bei einer Prüfung der neuen Stenern nach der Richtung zu folgen,
ob sie den von mir als nötig bezeichneten Anforderungen genügen. Bei
Beratung des Kriegshilfsdienstgesetzes hat der Herr Staatssekretär des Innern
die Erklärung abgegeben, daß auch für die neue, am 1. Jan. beginnende
Periode eine Heranziehung der Kriegsgewinne erfolgen werde. Der Gedanke
lag deshalb nahe, Ihnen schon im gegenwärtigen Moment ein neufo#muliertes
und verschärftes Gesetz über die Besteuerung der Kriegsgewinne
vorzulegen. Wir halten an dieser Absicht auch durchaus für später fest,
möchten aber davon absehen, schon heute eine Neuformulierung vorzuschlagen.
Wohl aber ist schon jetzt eine Wiederholung des sogenannten Sicherungsgesetzes
von 1915 notwendig, da für die Gesellschaften das letzte Sperrjahr
im Herbst 1916 abläuft. Die ersten Gewinne könnten also am 1. Sept.
1917 frei werden. Wollen wir also die Mehrgewinne der Gesellschaften auch
in der neuen Periode in bisheriger Weise dem stenerlichen Zugriff sichern,
dann müssen wir die unbeschränkte Ausschüttung der Gewinne schon im
Herbst d. J. verhindern. Dazu dient die neue Vorlage betr. Sicherung der
Kriegssteuer. In ihr ist der Prozentsatz des Mehrgewinns, der als Sonderrücklage
für die künftige Besteuerung zu reservieren ist, auf 60 0% erhöht.
Mit dieser Erhöhung von 50 auf 60 % wird auch eine etwas schärfere
Heranziehung der Gewinne in der jetzt beginnenden Neuperiode angedeutet.
Eine solche Andeutung und das ganze Sicherungsgesetz bringen uns aber
im laufenden Etat noch keine neuen Einnahmen. Deshalb lag der Gedanke
nahe, ob unter den gegenwärtigen Umständen die vorjährige Kriegssteuer
nicht noch etwas stärker ausgenutzt werden könnte. Die Reichsfinanzverwaltung
hat den Tarif unter diesem Gesichtspunkt noch einmal eingehend geprüft
und unter den jetzigen besonderen finanziellen Verhältnissen einen
Zuschlag von 20 % als erträglich gefunden. England und Frankreich sind
in ihrer Besteuerung der Kriegsgewinne bis auf 60 % gegangen. Dabeie
ist aber zu berücksichtigen, daß von diesen 60 % dort nicht noch Einkommensteuer
verlangt wird, während bei uns zu der Kriegsgewinnsteuer auch noch
die an Bundesstaaten, Kommunen, Kirchengemeinden inzwischen entrichtete
Einkommensteuer von dem Kriegsgewinn regelmäßig hinzutreten wird. Diese
Steuer wird in den hohen Stufen kaum unter 20 6% zu veranschlagen sein,
so daß also hier eine erhebliche Erhöhung gegenüber den Sätzen des Auslandes
zu verzeichnen wäre. Wir haben aber einen einheitlichen Satz als
Zuschlag aus praktischen Rücksichten für erforderlich gehalten, und ich darf
annehmen, daß gerade die Leistungsfähigsten sich bewußt sein werden, daß
der Ernst der Zeiten auch diese Anforderung notwendig macht. Der Er-