Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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2.  Die  Straßenbauverwaltung  hat  die  Bundestelegraphenanlagen  durch
ihr  Straßenaufsichtspersonal  bewachen  und  in  Fällen  der  Beschädigung  nach
Anleitung  der  von  der  Bundestelegraphenverwaltung  erlassenen  Instruktion
provisorisch  wieder  herstellen,  auch  von  jeder  wahrgenommenen  Störung  der
Linien  der  nächsten  Bundestelegraphenstation  Anzeige  machen  zu  lassen.  Die
Bundestelegraphenverwaltung  zohlt  den  mit  der  Beaufsichtigung  und  provisosorischen
  Wiederherstellung  der  Bundestelegraphenlinien  beauftragten  Straßenaufsichtsbeamten
  Remunerationen  bis  zur  Höhe  von  10  Thalern  pro  Jahr
und  Meile  durch  die  Straßenbauverwaltung.  Diese  Remunerationen  werden
von  der  Bundestelegraphenverwaltung  innerhalb  der  vorbezeichneten  Grenze
für  die  einzelnen  Aufsichtsbeamten  nach  Maßgabe  der  von  denselben  im  Interesse
des  Bundestelegraphen  geleisteten  Dienste  festgesetzt.

3.  Die  Straßenbauverwaltung  hat  den  mit  der  Wiederherstellung  von
Beschädigungen  des  Bundestelegraphen  beauftragten  und  als  solche  legitimirten
Telegraphenbeamten  auf  Erfordern  und  soweit  dies  thunlich  ist,  die  bei  der
Unterhaltung  der  Kunststraße  beschäftigten  Arbeiter  gegen  Zahlung  des  ortsüblichen
  Tagelohns  zur  Disposition  zu  stellen.

4.  Um  Störungen  der  Bundestelegraphenlinien  durch  Berührungen  der
Leitungsdrähte  mit  den  Straßenanpflanzungen  zu  vermeiden,  hat  die  Straßenbauverwaltung
  den  Wuchs  der  Anpflanzungen  so  reguliren  zu  lassen,  daß  dieselben
  nach  allen  Richtungen  hin  mindestens  2  Fuß  von  den  Leitungsdrähten
des  Bundestelegraphen  entfernt  sind.

Die  erforderlichen  Regulirungen  sind  in  der  Regel  gleichzeitig  mit  den
im  Interesse  der  Straßenbauverwaltung  und  in  den  dazu  passenden  Jahreszeiten
  stattfindenden  Ausästungen  für  Rechnung  der  Straßenbauverwaltung  zu
besorgen.  Falls  aber  auf  Antrag  der  Bundestelegraphenverwaltung  im  Interesse
derselben  besondere  Ausästungen  vorgenommen  werden  müssen,  so  sind  die
Kosten  von  der  Bundestelegraphenverwaltung  zu  tragen.

Falls  bei  der  Anlage  und  Unterhaltung  der  Bundestelegraphenlinien  der
Straßenkörper  in  seinem  Planum,  seinen  Böschungen  oder  zugehörigen  Gräben
beschädigt  wird,  erfolgt  die  Wiederherstellung  nach  Anweisung  der  Straßenbauverwaltung
  für  Rechnung  der  Bundestelegraphenverwaltung.

Für  den  bei  den  gedachten  Herstellungs=  resp.  Unterhaltungsarbeiten  der
Grasnutzung  auf  den  Böschungen  und  in  den  Gräben  zugefügten  Schaden  hat
die  Straßenbauverwaltung  Anspruch  auf  Entschädigung  nicht  zu  erheben.