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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXVIII. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den 12. April 1809.
Koͤnigliche allerhoͤchste Erklaͤrung.
(Die Erb-Testaments und sonstige Disposssirionsfähigkeit
der Kommandeurs, Ritter 2c.
des Maltheser-Ordens teutschen Großpriorats.
betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben in Unserm über die Aufbebung
des Johanniter= Ordens Baierischer
Zunge erlassenen Edikte, Artikel XVI, den.
sämtlichen Genossen des aufgehobenen Ocdens
die volle Eigentbumsfähigkeit, mithin.
auch das Recht, zu erben und an Andere zu
vererben, nach dem Inhalte Unserer Verord--nung
vom 17. November 1803, zugestanden.
Da sch inzwischen Zweifel erboben baben:
ob die Kommandeurs vom (teutschen
Großpriorate, deren Kommanderien in
Unserm Reiche gelegen und vermög anderer
Titel mit Eigenthum und Souveraͤnitaͤt
an Uns übergegangen sind, gleiches
Recht geniessen; — so nehmen Wir
bievon die Veranlassung, zu erklären, daß
Wir auch diesen Genossen des gedachten Ordens
in eben demselben Maße die volle Erb-——
umd Etgenthumsfähigkeit, mit dem damtt verr
bundenen Disposittonsrechte, zugestehen.
Welches zu Jedermanns Wissenschaft bekannt
gemacht wird.
München den 31. März 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf kdniglichen allerhochsien Befehl
der General= Sekretär
Baumliller.
Bekanntmachungen.
(Die Bezüge der Pfarrer im EStsch-Kreise
von aufgehobenen Andachten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Anfrage Unsers General:Kommissariats
des Ersch-Kreises: ob die Pfarrer
in einigen Ortschaften dieses Kuises den
von dermal aufgehobenen Prozessionen, Vespern
und anderen derlei Andachtsübungen
bezogenen Genuß auch künftig beziehen sollen?
— beschliessen Wir, daß diese Bezüge
mur bei denjenigen Seelsorgern, die durch de-s
ren Emgang Mangel an der Contrua leiden
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