Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XXVIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  12.  April  1809.

 

 

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Erklaͤrung.

 

(Die  Erb-Testaments  und  sonstige  Disposssirionsfähigkeit
  der  Kommandeurs,  Ritter  2c.
des  Maltheser-Ordens  teutschen  Großpriorats.
betreffend.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  baben  in  Unserm  über  die  Aufbebung
  des  Johanniter=  Ordens  Baierischer
Zunge  erlassenen  Edikte,  Artikel  XVI,  den.
sämtlichen  Genossen  des  aufgehobenen  Ocdens
  die  volle  Eigentbumsfähigkeit,  mithin.
auch  das  Recht,  zu  erben  und  an  Andere  zu
vererben,  nach  dem  Inhalte  Unserer  Verord--nung
  vom  17.  November  1803,  zugestanden.

Da  sch  inzwischen  Zweifel  erboben  baben:
  ob  die  Kommandeurs  vom  (teutschen
Großpriorate,  deren  Kommanderien  in
Unserm  Reiche  gelegen  und  vermög  anderer
  Titel  mit  Eigenthum  und  Souveraͤnitaͤt
  an  Uns  übergegangen  sind,  gleiches
  Recht  geniessen;  —  so  nehmen  Wir
bievon  die  Veranlassung,  zu  erklären,  daß
Wir  auch  diesen  Genossen  des  gedachten  Ordens
  in  eben  demselben  Maße  die  volle  Erb-——



umd  Etgenthumsfähigkeit,  mit  dem  damtt  verr
bundenen  Disposittonsrechte,  zugestehen.
Welches  zu  Jedermanns  Wissenschaft  bekannt
  gemacht  wird.
München  den  31.  März  1809.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Monegelas.

Auf  kdniglichen  allerhochsien  Befehl
der  General=  Sekretär
Baumliller.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Bezüge  der  Pfarrer  im  EStsch-Kreise
von  aufgehobenen  Andachten  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  Anfrage  Unsers  General:Kommissariats
  des  Ersch-Kreises:  ob  die  Pfarrer
in  einigen  Ortschaften  dieses  Kuises  den
von  dermal  aufgehobenen  Prozessionen,  Vespern
  und  anderen  derlei  Andachtsübungen
bezogenen  Genuß  auch  künftig  beziehen  sollen?
  —  beschliessen  Wir,  daß  diese  Bezüge
mur  bei  denjenigen  Seelsorgern,  die  durch  de-s
ren  Emgang  Mangel  an  der  Contrua  leiden

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