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wig aber die Polizeibehörden der Städte und die Oberbeamten der Aemter, Landschaften
und adeligen Distrikte für die ihnen untergebenen betreffenden Bezirke zur
Ausstellung von Paßkarten befugt sind.
Weimar am 4. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Mit Bezugnahme auf die §§. 1 und 2 des Gesetzes wegen Vergütung
der Steuer für ausgeführten Rübenzucker u. s. w. vom 3. Juli 1861
(Seite 119 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1861) und auf Grund getroffener
Vereinbarungen der Zollvereins-Regierungen wird im Anschlusse an die Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. August 1861 (Seite 157 des Regierungs-Blattes vom
Jahre 1861) Folgendes hierdurch angeordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die der Rübenzucker-Steuer entsprechende Vergütung für die in §. 1 des
Gesetzes vom 3. Juli 1861 genannten Erzeugnisse der Zucker-Fabrikation
wird vom 1. September 1866 ab bis auf Weiteres mit folgenden Beträgen
gewährt:
für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr.,
für Brot-, Hut= und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen)
Brot= und Hut-Zucker mit 3 Thlr. 15 Sgr. für den Centner.
Bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden
Rübenzuckers kann das Netto-Gewicht durch Abrechnung eines Tara-Satzes
von dem Brütto-Gewichte festgestellt werden. Dieser Tara-Satz beträgt bis
auf Weiteres vom Centner Brutto-Gewicht
a) bei Zucker in Broten für die unmittelbare Umschließung an Papier und
Bindfaden 2⅛ Pfund,
b) bei Zucker in Fässern von weichem Holze, und zwar:
bei Brotzucker, dessen einzelne Brote eine besondere Umgebung von
Papier und Bindfaden haben, 17 Pfund,
bei Brotzucker ohne solche Umgebung 11 Pfund,
bei Rohzucker 8 Pfund,
JP0) bei Rohzucker in einfachen Säcken 2 Pfund.
3) Das nach den vorgedachten Sätzen berechnete Netto-Gewicht wird nur dann
der Feststellung der Steuervergütung zum Grunde gelegt, wenn es nicht
mehr beträgt als das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das
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