Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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wig  aber  die  Polizeibehörden  der  Städte  und  die  Oberbeamten  der  Aemter,  Landschaften
  und  adeligen  Distrikte  für  die  ihnen  untergebenen  betreffenden  Bezirke  zur
Ausstellung  von  Paßkarten  befugt  sind.

Weimar  am  4.  April  1866.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Mit  Bezugnahme  auf  die  §§.  1  und  2  des  Gesetzes  wegen  Vergütung
der  Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker  u.  s.  w.  vom  3.  Juli  1861
(Seite  119  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1861)  und  auf  Grund  getroffener
Vereinbarungen  der  Zollvereins-Regierungen  wird  im  Anschlusse  an  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  15.  August  1861  (Seite  157  des  Regierungs-Blattes  vom
Jahre  1861)  Folgendes  hierdurch  angeordnet  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:
1)  Die  der  Rübenzucker-Steuer  entsprechende  Vergütung  für  die  in  §.  1  des
Gesetzes  vom  3.  Juli  1861  genannten  Erzeugnisse  der  Zucker-Fabrikation
wird  vom  1.  September  1866  ab  bis  auf  Weiteres  mit  folgenden  Beträgen
  gewährt:
für  Rohzucker  und  Farin  mit  2  Thlr.  26  Sgr.,
für  Brot-,  Hut=  und  Kandis-Zucker,  sowie  für  gestoßenen  (gemahlenen)
Brot=  und  Hut-Zucker  mit  3  Thlr.  15  Sgr.  für  den  Centner.
Bei  der  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden
Rübenzuckers  kann  das  Netto-Gewicht  durch  Abrechnung  eines  Tara-Satzes
von  dem  Brütto-Gewichte  festgestellt  werden.  Dieser  Tara-Satz  beträgt  bis
auf  Weiteres  vom  Centner  Brutto-Gewicht
a)  bei  Zucker  in  Broten  für  die  unmittelbare  Umschließung  an  Papier  und
Bindfaden  2⅛  Pfund,
b)  bei  Zucker  in  Fässern  von  weichem  Holze,  und  zwar:
bei  Brotzucker,  dessen  einzelne  Brote  eine  besondere  Umgebung  von
Papier  und  Bindfaden  haben,  17  Pfund,
bei  Brotzucker  ohne  solche  Umgebung  11  Pfund,
bei  Rohzucker  8  Pfund,
JP0)  bei  Rohzucker  in  einfachen  Säcken  2  Pfund.
3)  Das  nach  den  vorgedachten  Sätzen  berechnete  Netto-Gewicht  wird  nur  dann
der  Feststellung  der  Steuervergütung  zum  Grunde  gelegt,  wenn  es  nicht
mehr  beträgt  als  das  von  dem  Versender  in  der  Anmeldung  angegebene;  das

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