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Geseh= und Verordnungsfür
das
Königreich Bayern.
Nr. 40.
München, den 17. August 1910.
Inhal t
Besitzve ränderungsabgabengesetz vom 14. August 1910. — Bekanntmachung vom 15. August 1910,
zum Vollzuge des Besitzveränderungsabgabengesetzes betreffend.
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Besitzveränderungsabgabengesetz.
Im Mamen Seiner Moajestät des Königs.
Cuitpold,
uon Gottes Snaden Fruniglicher Prinz von HGayern,
Pegent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
1 Die Gemeinden sind befugt, zu den Gebühren der Art. 118 Abs. IV, 146, 149
Abs. 1 Satz 2, 252, 258 des Gesetzes über das Gebührenwesen Zuschläge als gemeindliche
Abgaben (Besitzveränderungsabgaben) zu erheben.
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