Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

glat

 

Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  40.

München,  den  17.  August  1910.
Inhal  t

Besitzve  ränderungsabgabengesetz  vom  14.  August  1910.  —  Bekanntmachung  vom  15.  August  1910,
zum  Vollzuge  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  betreffend.

 

 

 

 

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Besitzveränderungsabgabengesetz.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

uon  Gottes  Snaden  Fruniglicher  Prinz  von  HGayern,
Pegent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

1  Die  Gemeinden  sind  befugt,  zu  den  Gebühren  der  Art.  118  Abs.  IV,  146,  149
Abs.  1  Satz  2,  252,  258  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  Zuschläge  als  gemeindliche

  Abgaben  (Besitzveränderungsabgaben)  zu  erheben.
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