Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Misches  Keich.  (Mai  4.—11.)  511

dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag  für  die  Verwaltung  ihres  Kontingents
verantwortlich.“

Von  verschiedenen  Seiten  wird  bedauert,  daß  die  eingeladenen  Vertreter
  des  Reichsmarineamts  und  des  Kriegsministeriums  nicht  erschienen  sind.

Ministerialdirektor  Dr.  Lewald  weist  darauf  hin,  daß  auch  bei  Anwesenheit
  aller  zuständigen  Regierungsvertreter  diese  zu  den  Initiativanträgen
  keinerlei  Stellung  nehmen  könnten,  da  bei  der  Struktur  des  Reiches
als  Bundesstaat  die  verbündeten  Regierungen  befragt  werden  müßten.

Abg.  Graf  v.  Westarp  (Kons.)  findet  es  bedauerlich,  daß  der  Reichskanzler
  als  führender  Staatsmann  es  ablehne,  von  Anfang  an  klar  und
bestimmt  zu  diesen  Fragen  im  Ausschuß  Stellung  zu  nehmen.  Danach  sei
begreiflich,  daß  auch  der  Kriegsminister  und  auch  der  Staatssekretär  des
Reichsmarineamts  im  Verfassungsausschuß  nicht  erschienen;  von  seiten  des
Kriegsministers  sei  dies  noch  besonders  verständlich,  da  es  bei  ihm  als
Soldat,  der  bis  vor  kurzem  im  Felde  gestanden  hat,  begreiflich  sei,  daß  er
nicht  das  Bedürfnis  empfinde,  sich  im  Ausschuß  in  grundstürzende  Verfassungsänderungen
  zu  stürzen.

Abg.  Groeber  (Ztr.)  wendet  sich  gegen  solche  Ausführungen,  die  ein
ganz  falsches  Bild  der  Bestrebungen  des  Verfassungsausschusses  gäben.  Er
wünsche  keine  Schärfe,  aber  man  dürfe  angesichts  solcher  unrichtiger  Darlegungen
  nicht  über  den  Widerhall  in  In-  und  Ausland  staunen.

Unterstaatssekretär  Wahnschaffe  betont,  daß  es  sich  hier  um  Fragen
von  der  allergrößten  Bedeutung  handle,  und  daß  gerade  deswegen  der
Reichskan  zler  an  der  bewährten  jahrzehntelangen  Uebung  festhalten  müsse,
nach  der  die  Reichsleitung  zu  Initiativanträgen  aus  dem  Reichstage  nicht
Stellung  nehme,  ohne  gründlichste  Prüfung  und  ohne  Beschlußfassung  der
verbündeten  Regierungen.

Gegen  die  vier  kons.  Stimmen  werden  schließlich,  entsprechend  dem
abgeänderten  Antrag,  die  Art.  53  und  66a  angenommen,  ersterer  mit  folgender
  Einschaltung  hinter  dem  ersten  Satz:  „Die  Organisation  der  Zusammensetzung
  liegt  dem  Kaiser  ob.“

Am  7.  wird  zunächst  der  beantragte  Abs.  2  zu  Art.  71  gegen  die
Stimmen  der  Kons.  angenommen.  Berichterstatter  Abg.  Groeber  (Ztr.)  bezeichnet
  als  Zweck  des  Antrages,  zu  erreichen,  daß  die  Kriegsbesoldungen
  gesegzlich  geregelt  werden.

Die  Beratung  wendet  sich  dann  dem  Bericht  des  Unterausschusses  zu,
und  zwar  zunächst  folgenden  Anträgen:

1.  Art.  9  Abs.  1  der  Reichsverfassung  wird  dahin  abgeändert:  „Jedes
Mitglied  des  Bundesrats  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu  erscheinen
  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  während  der  Beratung
zu  den  Verhandlungsgegenständen  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner
Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Mehrheit  des
Bundesrats  nicht  angenommen  worden  sind."“

2.  Im  Art.  15  wird  als  Abs.  3  angefügt:  „Der  Reichskanzler  und
seine  Stellvertreter  haben  das  Recht,  im  Reichstag  auch  außerhalb  der
Tagesordnung  jederzeit  das  Wort  zu  ergreifen."“

Dieser  letztere  Antrag  bezweckt,  das  bisher  allen  Bundesratsmitgliedern
zustehende  Recht,  jederzeit  außerhalb  der  Tagesordnung  das  Wort  zu  nehmen,
auf  den  Reichskanzler  und  seine  Stellvertreter  zu  beschränken.

Ministerialdirektor  Dr.  Lewald  wünscht,  daß  diese  Vorschläge  aus
der  Parlamentsgeschichte  heraus  begründet  werden.  Er  bestreitet  durchaus,
daß  Unzuträglichkeiten  vorgekommen  seien.  Die  Frage,  inwieweit  Bundesratsbevollmächtigte
  der  Disziplin  des  Reichstagspräsidenten  unterstehen,  sei
sehr  schwierig.  Die  Anträge  könnten  dazu  führen,  daß  Bundesratsbevoll-