Misches Keich. (Mai 4.—11.) 511
dem Bundesrat und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents
verantwortlich.“
Von verschiedenen Seiten wird bedauert, daß die eingeladenen Vertreter
des Reichsmarineamts und des Kriegsministeriums nicht erschienen sind.
Ministerialdirektor Dr. Lewald weist darauf hin, daß auch bei Anwesenheit
aller zuständigen Regierungsvertreter diese zu den Initiativanträgen
keinerlei Stellung nehmen könnten, da bei der Struktur des Reiches
als Bundesstaat die verbündeten Regierungen befragt werden müßten.
Abg. Graf v. Westarp (Kons.) findet es bedauerlich, daß der Reichskanzler
als führender Staatsmann es ablehne, von Anfang an klar und
bestimmt zu diesen Fragen im Ausschuß Stellung zu nehmen. Danach sei
begreiflich, daß auch der Kriegsminister und auch der Staatssekretär des
Reichsmarineamts im Verfassungsausschuß nicht erschienen; von seiten des
Kriegsministers sei dies noch besonders verständlich, da es bei ihm als
Soldat, der bis vor kurzem im Felde gestanden hat, begreiflich sei, daß er
nicht das Bedürfnis empfinde, sich im Ausschuß in grundstürzende Verfassungsänderungen
zu stürzen.
Abg. Groeber (Ztr.) wendet sich gegen solche Ausführungen, die ein
ganz falsches Bild der Bestrebungen des Verfassungsausschusses gäben. Er
wünsche keine Schärfe, aber man dürfe angesichts solcher unrichtiger Darlegungen
nicht über den Widerhall in In- und Ausland staunen.
Unterstaatssekretär Wahnschaffe betont, daß es sich hier um Fragen
von der allergrößten Bedeutung handle, und daß gerade deswegen der
Reichskan zler an der bewährten jahrzehntelangen Uebung festhalten müsse,
nach der die Reichsleitung zu Initiativanträgen aus dem Reichstage nicht
Stellung nehme, ohne gründlichste Prüfung und ohne Beschlußfassung der
verbündeten Regierungen.
Gegen die vier kons. Stimmen werden schließlich, entsprechend dem
abgeänderten Antrag, die Art. 53 und 66a angenommen, ersterer mit folgender
Einschaltung hinter dem ersten Satz: „Die Organisation der Zusammensetzung
liegt dem Kaiser ob.“
Am 7. wird zunächst der beantragte Abs. 2 zu Art. 71 gegen die
Stimmen der Kons. angenommen. Berichterstatter Abg. Groeber (Ztr.) bezeichnet
als Zweck des Antrages, zu erreichen, daß die Kriegsbesoldungen
gesegzlich geregelt werden.
Die Beratung wendet sich dann dem Bericht des Unterausschusses zu,
und zwar zunächst folgenden Anträgen:
1. Art. 9 Abs. 1 der Reichsverfassung wird dahin abgeändert: „Jedes
Mitglied des Bundesrats hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit während der Beratung
zu den Verhandlungsgegenständen gehört werden, um die Ansichten seiner
Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Mehrheit des
Bundesrats nicht angenommen worden sind."“
2. Im Art. 15 wird als Abs. 3 angefügt: „Der Reichskanzler und
seine Stellvertreter haben das Recht, im Reichstag auch außerhalb der
Tagesordnung jederzeit das Wort zu ergreifen."“
Dieser letztere Antrag bezweckt, das bisher allen Bundesratsmitgliedern
zustehende Recht, jederzeit außerhalb der Tagesordnung das Wort zu nehmen,
auf den Reichskanzler und seine Stellvertreter zu beschränken.
Ministerialdirektor Dr. Lewald wünscht, daß diese Vorschläge aus
der Parlamentsgeschichte heraus begründet werden. Er bestreitet durchaus,
daß Unzuträglichkeiten vorgekommen seien. Die Frage, inwieweit Bundesratsbevollmächtigte
der Disziplin des Reichstagspräsidenten unterstehen, sei
sehr schwierig. Die Anträge könnten dazu führen, daß Bundesratsbevoll-