Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

510  Beusche  Reich.  (Mai  4.—11.)

dagegen,  da  nach  ihrer  Auffassung  der  Ausschuß  nicht  berechtigt  ist,  Anträge
  zu  beraten,  die  ihm  nicht  vom  Plenum  überwiesen  sind.

Zunächst  wird  der  zu  Art.  17  der  Reichsverfassung  gestellte  Antrag
über  die  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  beraten.  Die  Abgg.
Groeber  (Zir.),  Heine  (Soz.)  und  Dr.  Junck  (Natl.)  sprechen  sich  dafür
aus.  Der  Antrag  stelle  sich  auf  den  Boden  des  geltenden  Rechts.

Die  Konservativen  beantragen,  die  Verantwortlichkeit  auch  gegenüber
  dem  Kaiser  und  dem  Bundesrat  festzulegen.

Staatssekretär  des  Innern  Dr.  Helfferich  erklärt,  angesichts  der  Bedeutung
  der  Verhandlungsgegenstände  an  den  Beratungen  des  Ausschusses
soweit  teilnehmen  zu  wollen,  als  ihm  seine  sonstigen  Dienstgeschäfte  dies
gestatten.  Die  Teilnahme  könne  natürlich  nur  zu  dem  Zwecke  erfolgen,  sich
über  die  im  Ausschuß  zutage  tretenden  Anschauungen  und  Bestrebungen
zu  unterrichten  und  nötigenfalls  Aufschluß  oder  Aufklärung  zu  geben.
Dagegen  komme  eine  sachliche  Stellungnahme  der  Vertreter  der  verbündeten
Regierungen  zu  den  aus  der  Initiative  des  Reichstags  oder  der  Kommission
hervorgegangenen  und  noch  hervorgehenden  Anträgen  selbstverständlich  nicht
in  Frage,  ehe  die  verbündeten  Regierungen  Gelegenheit  gehabt  hätten,  sich
mit  den  Ergebnissen  der  Beratung  zu  beschäftigen.  Dies  Verfahren  entspreche
dem  verfassungsmäßigen  Brauche  und  sei  besonders  nötig  gegenüber  den
vorliegenden  Anträgen,  die  nicht  nur  Rechte  und  Funktionen  des  Reichstags,
  sondern  auch  die  Rechte  und  Funktionen  der  verbündeten  Regierungen
und  des  Kaisers  beträfen  und  die  Fundamente  der  Reichsverfassung  berührten.
  Hier  sei  sorgfältigste  Prüfung  seitens  aller  beteiligten  Instanzen
Unerläßlich.  Er  behalte  für  die  verb.  Regierungen  eine  solche  Prüfung  vor.

Bei  der  Abstimmung  wird  der  Antrag  der  Soz.  Arb.,  daß  der  Kanzler
auf  Beschluß  des  Reichstags  zu  entlassen  ist,  gegen  die  Stimmen  der  Soz.
abgelehnt.  Die  Verantwortlichkeit  des  Kanzlers  gegenüber  dem  Bundesrat
wird  mit  15  gegen  12  Stimmen  beschlossen:  die  Verantwortlichkeit  dem
Kaiser  gegenüber  gegen  4  Stimmen  der  Kons.  abgelehnt.  Gegen  die  konf.
Stimmen  wird  sodann  Ziffer  1  des  gemeinsamen  Antrages  mit  der  Aenderung,
  daß  der  Reichskanzler  auch  dem  Bundesrat  gegenüber  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt,  angenommen.  Mit  dem  gleichen  Stimmenverhältnis
wird  auch  die  einschlägige  Entschließung  der  Mittelparteien  angenommen.

Am  5.  wird  zunächst  beschlossen,  alle  Anträge,  die  Stoffe  von  weniger
allgemeiner  pol.  Bedeutung  betreffen,  einer  Unterkommission  zu  überweisen.
Die  Kons.  lehnen  die  Teilnahme  an  den  Beratungen  dieser  Kommission  ab.

Sodann  wird  Art.  20  a  der  Verfassung  als  Abs.  2  gegen  die  4  konsf.
Stimmen  in  folgender  abgeänderter  Fassung  angenommen:  „Während  der
Dauer  eines  vom  Deutschen  Reich  geführten  Krieges  bedarf  es  zur  Schließung
und  Vertagung  des  Reichstages  in  allen  Fällen  seiner  Zustimmung.“

Für  Art.  53  und  66e  der  Reichsverfassung  wird  von  den  Mittelparteien
in  Abänderung  ihres  ursprünglichen  Antrags  folgende  Fassung  vorgeschlagen:

Art.  53.  „Die  Kriegsmarine  steht  unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers.
Der  Kaiser  ernennt  die  Offiziere,  Mannschaften  und  Beamten  der  Marine
unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  oder  des  Staatssekretärs  des  Reichsmarineamts
  als  seines  Stellvertreters.  Die  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften
  der  Marine  werden  auf  den  Kaiser  eidlich  in  Pflicht  genommen.
Für  die  Verwaltung  der  Kriegsmarine  ist  der  Reichskanzler  und,  soweit
er  gegengezeichnet  hat,  der  Staatssekretär  des  Reichsmarineamts  dem  Bundesrat
  und  dem  Reichstage  verantwortlich.“

Art.  66a:  „Die  Ernennung  der  Offiziere  und  Militärbeamten
eines  Kontingents  erfolgt  unter  Gegenzeichnung  des  Kriegsministers
des  Kontingents.  Die  Kriegsminister,  mit  Ausnahme  des  bayerischen,  sind