510 Beusche Reich. (Mai 4.—11.)
dagegen, da nach ihrer Auffassung der Ausschuß nicht berechtigt ist, Anträge
zu beraten, die ihm nicht vom Plenum überwiesen sind.
Zunächst wird der zu Art. 17 der Reichsverfassung gestellte Antrag
über die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers beraten. Die Abgg.
Groeber (Zir.), Heine (Soz.) und Dr. Junck (Natl.) sprechen sich dafür
aus. Der Antrag stelle sich auf den Boden des geltenden Rechts.
Die Konservativen beantragen, die Verantwortlichkeit auch gegenüber
dem Kaiser und dem Bundesrat festzulegen.
Staatssekretär des Innern Dr. Helfferich erklärt, angesichts der Bedeutung
der Verhandlungsgegenstände an den Beratungen des Ausschusses
soweit teilnehmen zu wollen, als ihm seine sonstigen Dienstgeschäfte dies
gestatten. Die Teilnahme könne natürlich nur zu dem Zwecke erfolgen, sich
über die im Ausschuß zutage tretenden Anschauungen und Bestrebungen
zu unterrichten und nötigenfalls Aufschluß oder Aufklärung zu geben.
Dagegen komme eine sachliche Stellungnahme der Vertreter der verbündeten
Regierungen zu den aus der Initiative des Reichstags oder der Kommission
hervorgegangenen und noch hervorgehenden Anträgen selbstverständlich nicht
in Frage, ehe die verbündeten Regierungen Gelegenheit gehabt hätten, sich
mit den Ergebnissen der Beratung zu beschäftigen. Dies Verfahren entspreche
dem verfassungsmäßigen Brauche und sei besonders nötig gegenüber den
vorliegenden Anträgen, die nicht nur Rechte und Funktionen des Reichstags,
sondern auch die Rechte und Funktionen der verbündeten Regierungen
und des Kaisers beträfen und die Fundamente der Reichsverfassung berührten.
Hier sei sorgfältigste Prüfung seitens aller beteiligten Instanzen
Unerläßlich. Er behalte für die verb. Regierungen eine solche Prüfung vor.
Bei der Abstimmung wird der Antrag der Soz. Arb., daß der Kanzler
auf Beschluß des Reichstags zu entlassen ist, gegen die Stimmen der Soz.
abgelehnt. Die Verantwortlichkeit des Kanzlers gegenüber dem Bundesrat
wird mit 15 gegen 12 Stimmen beschlossen: die Verantwortlichkeit dem
Kaiser gegenüber gegen 4 Stimmen der Kons. abgelehnt. Gegen die konf.
Stimmen wird sodann Ziffer 1 des gemeinsamen Antrages mit der Aenderung,
daß der Reichskanzler auch dem Bundesrat gegenüber die Verantwortlichkeit
übernimmt, angenommen. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis
wird auch die einschlägige Entschließung der Mittelparteien angenommen.
Am 5. wird zunächst beschlossen, alle Anträge, die Stoffe von weniger
allgemeiner pol. Bedeutung betreffen, einer Unterkommission zu überweisen.
Die Kons. lehnen die Teilnahme an den Beratungen dieser Kommission ab.
Sodann wird Art. 20 a der Verfassung als Abs. 2 gegen die 4 konsf.
Stimmen in folgender abgeänderter Fassung angenommen: „Während der
Dauer eines vom Deutschen Reich geführten Krieges bedarf es zur Schließung
und Vertagung des Reichstages in allen Fällen seiner Zustimmung.“
Für Art. 53 und 66e der Reichsverfassung wird von den Mittelparteien
in Abänderung ihres ursprünglichen Antrags folgende Fassung vorgeschlagen:
Art. 53. „Die Kriegsmarine steht unter dem Oberbefehl des Kaisers.
Der Kaiser ernennt die Offiziere, Mannschaften und Beamten der Marine
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder des Staatssekretärs des Reichsmarineamts
als seines Stellvertreters. Die Offiziere, Beamten und Mannschaften
der Marine werden auf den Kaiser eidlich in Pflicht genommen.
Für die Verwaltung der Kriegsmarine ist der Reichskanzler und, soweit
er gegengezeichnet hat, der Staatssekretär des Reichsmarineamts dem Bundesrat
und dem Reichstage verantwortlich.“
Art. 66a: „Die Ernennung der Offiziere und Militärbeamten
eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers
des Kontingents. Die Kriegsminister, mit Ausnahme des bayerischen, sind