512 Beutsches Peic. (Mai 4.—11.)
mächtigte vom Präsidenten zur Sache gerufen würden. Er fürchte, daß diese
Aenderung des Art. 9 zu Konflikten zwischen Regierung und Reichstag
führen könne. Es handle sich bei den Anträgen um eine Theorie, die
praktisch bedeutungslos sei. Die Aenderung könne im Auslande den unerwünschten
Eindruck hervorrufen, als ob die Bundesratsbevollmächtigten ihr
Recht, jederzeit außerhalb der Tagesordnung zu sprechen, mißbraucht hätten.
Abg. Groeber (Ztr.) führt aus, der Art. 1 der Reichsverfassung sichere
allen Bundesratsmitgliedern ihr Recht. Die Aufgaben des Reichskanzlers
und der einzelstaatlichen Bundesratsbevollmächtigten seien grundsätzlich verschieden,
daher die Beschränkung des Rechtes, außerhalb der Tagesordnung
zu sprechen. — Abg. Haußmann (Fortschr. Vp.) erklärt, die Anträge berücksichtigten
das Recht der Regierung, außerhalb der Tagesordnung das
Wort zu nehmen, durchaus genügend.
In der Abstimmung wird die Aenderung des Art. 9 mit allen gegen
6 Stimmen, die des Art. 15 mit allen gegen 5 Stimmen angenommen.
Die Minderheit besteht aus den Kons. und der Disch. Fr.
Der Ausschuß ging dann über zur Beratung des Antrags des Unterausschusses:
Art. 22 Abs. 1 so zu fassen: „Die Verhandlungen des Reichstags
sind öffentlich. Erörterungen über die Beziehungen des Reichs zu auswärtigen
Staaten können in nichtöffentlicher Siguns stattfinden.“
Abg. List-Eßlingen (Natl.) beantragt, zu sagen: „Erörterungen über
Gegenstände, die für die Beziehungen des Reiches zu andern Staaten von
Bedeutung sind, können in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.“
Der natl. Abänderungsantrag wird mit allen Stimmen gegen die der
Antragsteller abgelehnt, und die vom Unterausschuß vorgeschlagene Fassung
gegen die Stimmen der Abgg. Ledebour (Soz. Arb.), Stadthagen (Soz. Arb.),
Landsberg (Soz.) und Hoffmann-Kaiserslautern (Soz.) angenommen.
Es folgt der Antrag, Art. 27 so abzuändern: „Der Reichstag prüft
das Mitgliedschaftsrecht seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er ist
befugt, zu diesem Zweck von den Staatsbehörden unmittelbar Auskunft zu
verlangen und die Amtsgerichte um Zeugenvernehmungen, auch eidliche,
zu ersuchen. Auf die Zeugenvernehmungen finden die Vorschriften
der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung. Der Reichstag regelt
seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und
erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer. Der
Präsident leitet auch die Reichstagsverwaltung und vertritt den
Reichsfiskus in Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten, welche die Verwaltung
des Reichstags betreffen. Die Geschäftsführung des Präsidenten
dauert für die Verwaltung und die laufenden Geschäfte des Hauses, sowie
für die Vorbereitung der nächsten Session bis zum Wiederzusammentritt
des Reichstags fort.“
Ministerialdirektor Dr. Lewald erklärt, ein unmittelbarer Verkehr des
Reichstages mit den Staatsbehörden könne zu großen rechtlichen Schwierigkeiten
führen. Die Reichsverwaltung nehme dieses Prinzip aus Rücksicht
auf die Hoheitsrechte der Bundesstaaten für sich nicht in Anspruch. Die
verbündeten Regierungen würden die Einführung des Grundsatzes nicht ablehnen.
Dem direkten Verkehr des Reichstags mit den Amtsgerichten in Sachen
der Wahlprüfung würden die Regierungen kaum Widerstand entgegensetzen.
Abg. Groeber (Ztr.) erwidert, daß jetzt bei Bernehmungen in Sachen
von Wahlprüfungen der Reichskanzler und die einzelstaatlichen Ministerien
bemüht würden, welchen schwerfälligen und verschleppenden Instanzenweg
man vermeiden wolle. Er begründet, zugleich für die Vp. und die Natl.,
den Abänderungsantrag, zu sagen: „Dem Präsidenten untersteht die Reichstagsverwaltung.
Er vertritt den Reichsfiskus usw.“