Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

512  Beutsches  Peic.  (Mai  4.—11.)

mächtigte  vom  Präsidenten  zur  Sache  gerufen  würden.  Er  fürchte,  daß  diese
Aenderung  des  Art.  9  zu  Konflikten  zwischen  Regierung  und  Reichstag
führen  könne.  Es  handle  sich  bei  den  Anträgen  um  eine  Theorie,  die
praktisch  bedeutungslos  sei.  Die  Aenderung  könne  im  Auslande  den  unerwünschten
  Eindruck  hervorrufen,  als  ob  die  Bundesratsbevollmächtigten  ihr
Recht,  jederzeit  außerhalb  der  Tagesordnung  zu  sprechen,  mißbraucht  hätten.

Abg.  Groeber  (Ztr.)  führt  aus,  der  Art.  1  der  Reichsverfassung  sichere
allen  Bundesratsmitgliedern  ihr  Recht.  Die  Aufgaben  des  Reichskanzlers
und  der  einzelstaatlichen  Bundesratsbevollmächtigten  seien  grundsätzlich  verschieden,
  daher  die  Beschränkung  des  Rechtes,  außerhalb  der  Tagesordnung
zu  sprechen.  —  Abg.  Haußmann  (Fortschr.  Vp.)  erklärt,  die  Anträge  berücksichtigten
  das  Recht  der  Regierung,  außerhalb  der  Tagesordnung  das
Wort  zu  nehmen,  durchaus  genügend.

In  der  Abstimmung  wird  die  Aenderung  des  Art.  9  mit  allen  gegen
6  Stimmen,  die  des  Art.  15  mit  allen  gegen  5  Stimmen  angenommen.
Die  Minderheit  besteht  aus  den  Kons.  und  der  Disch.  Fr.

Der  Ausschuß  ging  dann  über  zur  Beratung  des  Antrags  des  Unterausschusses:
  Art.  22  Abs.  1  so  zu  fassen:  „Die  Verhandlungen  des  Reichstags
  sind  öffentlich.  Erörterungen  über  die  Beziehungen  des  Reichs  zu  auswärtigen
  Staaten  können  in  nichtöffentlicher  Siguns  stattfinden.“

Abg.  List-Eßlingen  (Natl.)  beantragt,  zu  sagen:  „Erörterungen  über
Gegenstände,  die  für  die  Beziehungen  des  Reiches  zu  andern  Staaten  von
Bedeutung  sind,  können  in  nichtöffentlicher  Sitzung  stattfinden.“

Der  natl.  Abänderungsantrag  wird  mit  allen  Stimmen  gegen  die  der
Antragsteller  abgelehnt,  und  die  vom  Unterausschuß  vorgeschlagene  Fassung
gegen  die  Stimmen  der  Abgg.  Ledebour  (Soz.  Arb.),  Stadthagen  (Soz.  Arb.),
Landsberg  (Soz.)  und  Hoffmann-Kaiserslautern  (Soz.)  angenommen.

Es  folgt  der  Antrag,  Art.  27  so  abzuändern:  „Der  Reichstag  prüft
das  Mitgliedschaftsrecht  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.  Er  ist
befugt,  zu  diesem  Zweck  von  den  Staatsbehörden  unmittelbar  Auskunft  zu
verlangen  und  die  Amtsgerichte  um  Zeugenvernehmungen,  auch  eidliche,
  zu  ersuchen.  Auf  die  Zeugenvernehmungen  finden  die  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  sinngemäße  Anwendung.  Der  Reichstag  regelt
seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung  und
erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.  Der
Präsident  leitet  auch  die  Reichstagsverwaltung  und  vertritt  den
Reichsfiskus  in  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Verwaltung
  des  Reichstags  betreffen.  Die  Geschäftsführung  des  Präsidenten
dauert  für  die  Verwaltung  und  die  laufenden  Geschäfte  des  Hauses,  sowie
für  die  Vorbereitung  der  nächsten  Session  bis  zum  Wiederzusammentritt
des  Reichstags  fort.“

Ministerialdirektor  Dr.  Lewald  erklärt,  ein  unmittelbarer  Verkehr  des
Reichstages  mit  den  Staatsbehörden  könne  zu  großen  rechtlichen  Schwierigkeiten
  führen.  Die  Reichsverwaltung  nehme  dieses  Prinzip  aus  Rücksicht
auf  die  Hoheitsrechte  der  Bundesstaaten  für  sich  nicht  in  Anspruch.  Die
verbündeten  Regierungen  würden  die  Einführung  des  Grundsatzes  nicht  ablehnen.
  Dem  direkten  Verkehr  des  Reichstags  mit  den  Amtsgerichten  in  Sachen
der  Wahlprüfung  würden  die  Regierungen  kaum  Widerstand  entgegensetzen.

Abg.  Groeber  (Ztr.)  erwidert,  daß  jetzt  bei  Bernehmungen  in  Sachen
von  Wahlprüfungen  der  Reichskanzler  und  die  einzelstaatlichen  Ministerien
bemüht  würden,  welchen  schwerfälligen  und  verschleppenden  Instanzenweg
man  vermeiden  wolle.  Er  begründet,  zugleich  für  die  Vp.  und  die  Natl.,
den  Abänderungsantrag,  zu  sagen:  „Dem  Präsidenten  untersteht  die  Reichstagsverwaltung.
  Er  vertritt  den  Reichsfiskus  usw.“