Beuischrs Keich. (August 29.) 779
anderen Seite von der Friedensresolution des Deutschen Reichstags, in der
es heißt, daß der Reichstag einen Frieden der Verständigung und der
dauernden Versöhnung der Völker erstrebe, einen Frieden, mit dem erzwungene
Gebietserwerbungen und politische, wirtschaftliche oder finanzielle
Vergewaltigungen unvereinbar seien. Was Deutschland tun kann, um den
Weg zum Frieden zu ebnen, ist geschehen. Aus Rußland, von dem die Bewegung
zum Frieden ausgegangen war, ertönt aber nur ein Echo zurück,
das von Lloyd George, Poincaré und Wilson diktiert ist, und das alle Bestrebungen
der russischen Demokratie, die einen vierten Kriegswinter fürchtet,
zunichte macht. Außerdem verlautet, daß die russische Revolutionsregierung
ihre Blicke wieder auf Konstantinopel richtet. Das russische Volk wird darüber
zu entscheiden haben, ob diese Politik des Herrn Kerenski dem Wohle
des Landes, ob sie dem Willen des Volkes entspricht. Aus den Stimmen,
die uns täglich aus der russischen Presse entgegenhallen, glauben wir das
Gegenteil entnehmen zu müssen. Die Zeiten sind vorbei, wo es genügt, mit
schönen Worten Trugbilder hervorzuzaubern, die nach außen hin wirken
sollen. Jeder kennt zu gut die Realität der Tatsachen. Das russische Volk
wird sich gegenüber der Rede Kerenskis fragen, welche Pläne seine gegenwärtige
Regierung hat, um den ersehnten Frieden herbeizuführen. Oder
sollte sie überhaupt keine solchen Pläne besitzen?
29. Aug. (Reichstag, Hauptausschuß.) Zensur. Versammlungsrecht.
Belagerungszustand.
Von den Abgg. Prinz zu Schönaich-Carolath (Natl.), Erzberger
(Ztr.), v. Payer (Fortschr. Vp.) und Scheidemann (Soz.) liegt ein Antrag
vor, der den Reichskanzler ersucht, dahin zu wirken, daß die politische Zenfur
alsbald beseitigt werde. Ferner beantragen die Soz. wieder die Aufhebung
des Belagerungszustandes. Im Laufe der Aussprache begründet
Abg. Heine (Soz.) folgende weitere Entschließung der Mehrheitsparteien,
„die Innehaltung der folgenden Grundsätze über die Handhabung
der Zensur während des Krieges schleunigst herbeizuführen: Die den Militärbehörden
auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand zustehenden
Befugnisse beschränken sich der Presse einschließlich des Buchverlages gegenüber
auf das Gebiet der Mitteilung von Tatsachen der Kriegführung und
deren Kritik, soweit durch solche Erörterungen militärische Unternehmungen
beeinträchtigt werden könnten. Die Erörterung der Kriegs- und Friedensziele,
von Verfassungsfragen und Angelegenheiten der inneren Politik unterliegt
nicht der Zensur. Verbote von Zeitungen und Zeitschriften dürfen nur
aus Gründen der Gefährdung militärischer Unternehmungen und nur mit
Zustimmung des Reichskanzlers und nach Anhörung des Herausgebers über
die Gründe des beabsichtigten Verbotes erfolgen."
Unterstaatssekretär Wallraf weist darauf hin, daß die angeschnittenen
Fragen zu den schwierigsten Materien des Reichsamts des Innern zählten;
zudem spielten militärische Interessen und Rechte hinein. Die Beschränkung
der persönlichen Freiheiten, wie sie die Kriegsgesetze auferlegten, lasse sich
nur aus der Not der Zeit rechtfertigen. Inwieweit eine Milderung oder
Abschwächung der Zensur möglich sei, entscheide sich nach den zwingenden
Interessen des Reiches. Der Antrag auf Aufhebung des Belagerungszustandes,
der jetzt wiederholt werde, sei schon im Mai im Reichstag gestellt und abelehnt
worden. Nun habe sich aber die Lage nicht geändert. Keine der
riegführenden Mächte verzichte auf diese für ihre Lebensinteressen notwendigen
Machtmittel. Dader bitte er um Ablehnung dieses Antrages. Bei
den anderen Anträgen, die auf eine Aufhebung der politischen Zensur hinzielten,
müsse man wohl erwägen, ob auch die äußere Politik in vollem