Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8.  71.
Erstattung  von  Personengeld.

I.  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  stets  statt,  wenn  die
Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen
Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von  Personengeld  soll  auch  dann  zu'
lässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benützung  der  Post  aus  irgend  einem  anderen
Grunde  verhindert  ist  und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen
Abgange  der  Post  beantragt.

II.  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Bescheinigung
mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für  die  mit  der
Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.  "

§.72.
Verbindlichkeit  der  Reisenden  in  Betreff  der  Abreise.

Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten
Stellen  den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im  Fahrschein  bezeichneten
Abgangszeit  sich  zur  Abreise  bereit  halten,  auch  den  Fahrschein  zu  ihrem  Ausweis  bei
sich  führen,  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn  aus  dem  Grunde
weil  sie  sich  auf  das  vom  Postillon  gegebene  Zeichen  zur  Abfahrt  nicht  gemeldet  haben,
oder  weil  sie  sich  über  ihre  Berechtigung  zur  Mitreise  nicht  ausweisen  können,  die  Aus
schließung  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes
verlustig  gehen.  Haben  dergleichen  Personen  Reisegepäck  auf  der  Post,  so  wird  solches
bis  zu  der  Postanstalt,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,  befördert  und  bis  zum  Eingang"
der  weiteren  Bestimmung  von  Seiten  der  zurückgebliebenen  Person  aufbewahrt.

§.  73.
Plätze  der  Reisenden.

I.  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergibt  sich  aus  den  Numern  über  den
Sitzplätzen.

II.  In  Absicht  auf  die  Folge  der  Plätze  in  den  Beiwagen  gilt  als  Regel,  daß  zu'
erst  die  Eckplätze  des  Vorderraumes,  dann  die  Eckplätze  des  Haupt-(Lang-,  raumes,  zu'
letzt  in  derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  kommen,  sofern  nicht  für  einzelne  Wagen'
gattungen  eine  ander  Reihenfolge  festgesetzt  ist.