Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

—  381  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
11.  Stück  vom  Jahre  1900.

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Inhalt:  Nr.  62.  Allgemeines  Baugesetz  für  das  Königreich  Sachsen.  S.  381.  —  Nr.  63.  Ausführungsverordnung
  hierzu.  S.  428.

 

Nr.  62.  Allgemeines  Baugesetz
für  das  Königreich  Sachsen;
vom  1.  Juli  1900.

Wan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.  tc.  2.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

#  1.  Die  Ausführung  von  Bauten  unterliegt  den  Vorschriften  der  Reichs-,  Landesund
  Ortsgesetze.

Als  Bauten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Hochbauten  aller  Art  sowie  die  für
deren  Zwecke  erforderlichen  Herstellungen  und  Veränderungen  von  Straßen,  Plätzen,
Brücken,  Damm=  und  Uferbauten,  Schleusen,  Brunnen,  Wasserleitungen,  Beleuchtungsanlagen
  und  dergleichen.

In  den  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Angelegenheiten  kann  über  Straßen,  welche

der  fiskalischen  Straßenbauverwaltung  unterstehen,  nur  mit  deren  Zustimmung  verfügt
werden.

#6#2.  Verpflichtungen,  die  durch  baugesetzliche  Vorschriften  unmittelbar  oder  auf
Grund  solcher  von  der  Baupolizeibehörde  einzelnen  Grundstücken  auferlegt,  oder  von
Grundstückseigenthümern  hinsichtlich  ihrer  Grundstücke  in  baupolizeilichen  Angelegenheiten

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  19.  Juli  1900.  52