Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§.  244.

Wer  im  Inlande  als  Dieb,  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber  oder  als
Hehler  bestraft  worden  ist,  darauf  abermals  eine  dieser  Handlungen  begangen
hat,  und  wegen  derselben  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  er  einen  einfachen
Diebstahl  (§.  242.)  begeht,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  wenn  er  einen
schweren  Diebstahl  (§.  243.)  begeht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  beim  einfachen  Diebstahl
Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten,  beim  schweren  Diebstahl  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

§.  245.

Die  Bestimmungen  des  §.  244.  finden  Anwendung,  auch  wenn  die  früheren
Strafen  nur  theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  sind,  bleiben
jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe
bis  zur  Begehung  des  neuen  Diebstahls  zehn  Jahre  verflossen  sind.

§.  246.

Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder  Gewahrsam  hat,
sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  und,  wenn  die  Sache  ihm  anvertraut  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
  Thalern  erkannt  werden.    

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  247.

Wer  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  Angehörige,  Vormünder,
  Erzieher  oder  solche  Personen;  in  deren  Lohn  oder  Kost  er  sich  befindet,
begeht,  ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.

Ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender
  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen
den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.


§.  248.

Neben  der  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  erkannten  Gefängnißstrafe
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  und  neben  der  wegen  Diebstahls
erkannten  Zuchthausstrafe  auf  Zulässkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Zwan-