Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Erster Teil. (59a)

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von  einer  falschen  theoretischen  Auffassung  ausgegangen  sein,
so  liegt  doch  der  Einwurf  nahe,  dass  ebenso  auch  alle  anderen
Gesetze  als  ähnliche  blosse  Ankündigungen  der  Staatsgewalt  angesehen
  werden  könnten.  Sie  alle  würden  angewendet  werden,
nicht  weil  sie  von  den  Bürgern  anerkannt  werden,  sondern  weil
der  Staat  die  Macht  besitzt,  ihre  Durchführung  zu  erzwingen.
Die  BIERLING’sche  Theorie  verlöre  damit  ihre  Bedeutung  für  die
Lösung  der  Frage,  die  sie  beantworten  will.

Mir  scheint  aber  auch  seine  Auffassung  von  der  Wirksamkeit
der  Anerkennung  superordinirter  Normen  nicht  unbedenklich  zu
sein.  Er  betont  nämlich,  dass  in  der  Anerkennung  eines  Rechtssatzes
  höherer  Ordnung  auch  die  Anerkennung  der  darunter  subsumirten
  oder  subordinirten  Normen  enthalten  ist  (a.  a.  O.  8.  124,
136,  137,  142).  Die  Anerkennung  einer  höheren  Norm  lässt
aber  zunächst  nur  die  Zustimmung  zu  den  daraus  abgeleiteten
Normen  vermuthen.  Dass  nicht  dennoch  im  einzelnen  Falle  das
(Gegentheil  stattfinden  könne,  braucht  man  desshalb  noch  nicht
zuzugeben.  Fasst  man  nämlich  auch  das  Zuwiderhandeln  gegen
einen  im  Allgemeinen  anerkannten  Rechtssatz  als  Uebertretung
desselben  (und  nicht  als  Aufhören  der  Anerkennung)  auf,  so.  liegt
doch  in  ihm  zugleich  auch  eine  Uebertretung  der  höheren  Norm.
Denn  das  Unterordnungsverhältniss  der  verschiedenen  Gesetze
bedeutet  ja  gerade,  dass  der  Gehorsam  gegen  die  höhere  nothwendig
  die  Pflicht  zum  Gehorsam  gegen  die  niedere  nach  sich
zieht.  Ersterer  wird  eben  vorzugsweise  durch  die  Erfüllung  der
letzteren  bewiesen.  Die  eine  Gehorsamspflicht  schliesst  die  andere
  selbstverständlich  in  sich.  Also  enthält  auch  umgekehrt  der
Ungehorsam  gegen  die  niedere  einen  Mangel  an  Gehorsam  gegen
die  höhere.  Wer  z.  B.  dem  Gesetzgeber  die  Befugniss  zuerkennt,
strafrechtliche  Verbote  wie  das  gegen  den  Diebstahl  zu  erlassen,
vergeht  sich  durch  einen  dennoch  ausgeführten  Diebstahl  nicht
nur  gegen  das  strafrechtliche  Verbot,  sondern  auch  gegen  die  die
Befugniss  des  Gesetzgebers  begründende  Norm.  Beschränkt  die